In der letzten Tätigkeit als Betreuerin in der Pflege sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der nur möglicherweise unfallbedingten Schulterproblematik nicht unfallbedingt eingeschränkt. Leidensadaptierte Tätigkeiten, welche dem zuvor genannten Zumutbarkeitsprofil Rechnung tragen würden, seien der Beschwerdeführerin aktuell etwa zu 50 % zumutbar. Diese Limitierung ergebe sich aus Zuständen, die nicht bzw. nur möglicherweise mit den Ereignissen vom 3. März 2009 bzw. 25. März 2010 zusammenhängen würden. Bezüglich der Schulterproblematik gingen die Gutachter vom Endzustand aus, der mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich verbessert werden könne.