Deswegen habe auch die Begutachtung im Auftrag des Versicherungsgerichts Solothurn verschoben werden müssen. Da die Schulterproblematik rechts nur möglicherweise als unfallkausal erachtet werde, sei die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt nicht eingeschränkt. Die Kniepathologie sei unfallfremd. Unfallfremd seien multiple Schäden am Bewegungsapparat, welche sich auf den funktionellen Gesundheitszustand auswirken würden. In der letzten Tätigkeit als Betreuerin in der Pflege sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der nur möglicherweise unfallbedingten Schulterproblematik nicht unfallbedingt eingeschränkt.