36 Abs. 2) Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), die Tabellen 7 und 17 der Suva, schätze E.___ den Integritätsschaden auf 20 %. Gestützt auf die Schmerzfunktionsskala der Tabelle 7 bestehe ein Schmerzpegel von Grad +++, entsprechend einem Integritätsschaden von 10 bis 40 (50 %). Die in dieser Tabelle aufgeführten Ursachen der Schmerzen würden jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Der geschätzte Wert für die Beschwerdeführerin berücksichtige diesen Umstand bereits.