Die weiteren Beschwerden am rechten Knie seien auf die vorbestehende Gonarthrose zurückzuführen (Ordner I, B.A. 4.38, S. 63). Bezüglich des Unfalls vom 3. März 2009 bestehe unfallbedingt für die Tätigkeit als Krankenbetreuerin bzw. Pflegerin keine Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010 lasse sich unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten ohne schwere Hebe- und Tragearbeiten, bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010 bestehe unfallbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit.