Sowohl aus der Anamnese als auch den Akten könne kein Vorzustand abgeleitet werden (Ordner I, B.A. 4.5, S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin sei bis zum Ereignis vom 3. März 2009 von Seiten der rechten Schulter schmerz- und beschwerdefrei gewesen, es hätten am rechten Arm keine neurologischen Symptome bestanden und die rechte obere Extremität sei auch für starke körperliche Belastungen voll einsetzbar gewesen. Deshalb gehe der heutige Zustand an der rechten Schulter und am rechten Arm alleine auf das Unfallereignis vom 3. März 2009 zurück (Ordner I, B.A. 4.5, S. 25).