Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt könne bei der Beschwerdeführerin, die langjährig selbständig in einer Einzelfirma tätig sei und hierbei einerseits leichtgradig körperlich belastende Arbeiten (z.B. im administrativen Bereich), andererseits auch körperlich belastendere Arbeiten (in Spitex-Betreuung) ausübe, für den Anteil der körperlich belastenden anderen Arbeiten eine maximal 45 %ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden (Ordner II, B.A. 6.6, S. 16).