_ seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatischen pathologischen Befunde zu beurteilen (Ordner II, B.A. 6.6, S. 14). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt könne bei der Beschwerdeführerin, die langjährig selbständig in einer Einzelfirma tätig sei und hierbei einerseits leichtgradig körperlich belastende Arbeiten (z.B. im administrativen Bereich), andererseits auch körperlich belastendere Arbeiten (in Spitex-Betreuung) ausübe, für den Anteil der körperlich belastenden anderen Arbeiten eine maximal 45 %ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden.