Anamnestisch Nephrolithiasis Gemäss N.___ seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatischen pathologischen Befunde zu beurteilen (Ordner II, B.A. 6.6, S. 14).