mangels Relevanz bzw. weil sie sich nicht als weiterführend erweisen, nicht zu. 12. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Januar 2016 seine Kostennoten ein (A.S. 304 ff.), die mit Verfügung vom 19. Januar 2015 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin gehen (A.S. 312). 13. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.