Mit Replik vom 26. Februar 2013 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 86 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. März 2013 ihre Stellungnahme bekräftigt (A.S. 108 ff.). 7. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 weist die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Parteiverhör sowie das Begehren auf Beizug der Akten der IV-Stelle ab (A.S. 129 f.).