Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 60 ff.). 5. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 bewilligt die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 77 f.). 6. Mit Replik vom 26. Februar 2013 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 86 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. März 2013 ihre Stellungnahme bekräftigt (A.S. 108 ff.).