einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F. 3. Die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 12. November 2012 Kenntnis von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Andrea Tarnutzer-Muench (A.S. 40). 4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 60 ff.).