6. Es sei der Versicherten die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 7. Über das hängige Armenrechtsgesuch sei umgehend (vgl. BGE 101 Ia 34) mittels prozessleitender Verfügung zu entscheiden, wobei auf die bereits rechtskräftige und immer noch aktuelle Beurteilung der Basler Versicherung abzustellen ist. 8. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art.