b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines neuen, interdisziplinären Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei der Versicherten während der Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder, Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer unfallbedingten und ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten ist. c) Subeventualiter: Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage nach dem Ausmass des Integritätsschadens und der Unfallkausalität der unbestrittenen Erwerbsfähigkeit der Versicherten erstellen zu lassen.