): 1. Es seien die Verfügung der Basler Versicherung vom 22. März 2012 und der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 27. September 2012 vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es seien der Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 55 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens 20 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.