Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache jedoch mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.). 2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.): 1. Es seien die Verfügung der Basler Versicherung vom 22. März 2012 und der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 27. September 2012 vollumfänglich aufzuheben.