{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n16. Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 5 hiervor).\n16.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Somit richtet sich die für das Beschwerdeverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO. In entsprechender Weise ist auch die neue, seit 15. Juli 2016 geltende Fassung des Gebührentarifs (GebT, BGS 615.11) massgeblich (vgl. dazu die gestützt auf § 24 Abs. 3 EG ZPO ergangene Weisung des Obergerichts vom 16. Dezember 2010 zur Handhabung der übergangsrechtlichen Bestimmungen, lit. b). Da der unterlegenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist ihr Rechtsbeistand direkt durch den Kanton Solothurn zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist § 160 Abs. 3 n.F. GebT anwendbar, der bei anwaltlicher Vertretung als Stundenansatz einen solchen von CHF 180.00 vorsieht.\n16.2 Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, macht in seinen am 18. Januar 2016 eingereichten Kostennoten (A.S. 304 ff.) einen Kostenersatz von insgesamt CHF 12'408.25 geltend (A.S. 294, 296, 298). Dabei betragen die Auslagen total CHF 549.10 und der Zeitaufwand 43.76 Stunden. Dieser Aufwand ist im Quervergleich mit anderen Fällen ausserordentlich hoch. Er lässt sich teilweise durch den etwas ungewöhnlichen Ablauf erklären, indem nach einem doppelten Schriftenwechsel und der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung noch ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, wobei sich die Begutachtung anschliessend wegen anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen verzögerte. Der ausserordentlich hohe Zeitaufwand ergab sich aber auch durch eine Prozessführung, welche über den zur Interessenwahrung gebotenen Rahmen deutlich hinausgeht. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum bis 25. Mai 2013, für den insgesamt 25.60 Stunden geltend gemacht werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in der Kostenaufstellung für den gesamten Zeitraum zahlreiche Positionen aufgeführt sind, welche als Kanzleiaufwand zu gelten haben, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist und daher nicht separat entschädigt wird (beispielsweise die 19 Kurzbriefe, die sechs Fristerstreckungsgesuche oder der Aufwand für die Kostennote). Die Verhandlung vom 19. November 2013, für die eine Stunde eingesetzt wurde, dauerte 40 Minuten (14.00 bis 14.40 Uhr; vgl. A.S. 144). Mit Blick auf die Komplexität des Falls und die eingangs erwähnten Erschwernisse, aber auch den Umstand, dass der Vertreter schon im Verwaltungsverfahren involviert war und damit auf entsprechende Vorarbeiten zurückgreifen konnte, kann ein Aufwand von 14 Stunden für die Beschwerde sowie weitere Rechtsschriften und Bemühungen bis zur Verhandlung vom 19. November 2013, 5 Stunden für die Verhandlung (inkl. Vorbesprechung, Vorbereitung sowie Hin- und Rückreise), 6 Stunden für die späteren Eingaben und sonstige Bemühungen sowie 3 Stunden für weitere «Klientenkontakte» während des gesamten Verfahrens, total somit 28 Stunden, als zur Interessenwahrung geboten bzw. zumindest vertretbar gelten.\nWas die Auslagen von total CHF 549.10 anbelangt, so sind die 365 Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00 wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit reduzieren sich die Auslagen um CHF 182.00 auf CHF 367.10. Zudem ist die Kilometerentschädigung anstelle der geltend gemachten CHF 1.00 mit CHF 0.70 pro km zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT i.V.m. § 157 Abs. 3 GebT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Damit betragen die Kosten für die Hin- und Rückreise anstelle der in der Kostennote ausgewiesenen CHF 45.40 neu CHF 31.78. Die Auslagen reduzieren sich somit auf gerundet CHF 353.50.\nBei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und einem zu entschädigenden Aufwand von 28 Stunden ergibt sich ein Honorar von CHF 5'040.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 353.50 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % ist die Entschädigung auf CHF 5'825.00 festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n16.3 Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'512.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 7'337.00), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GebT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.\n17. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 5'825.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'512.00 (Differenz zum vollen Honorar), während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."}