{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n– Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992 [U 68/91]);\n– Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Fron-talzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991 [U 47/90]);\nBereits diese wenigen Beispiele aus der Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden Unfallereignisses im Bereich der mittleren Unfälle nicht rechtfertigt.\n11.4 Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung gelten als banale Unfälle z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und als leichter Unfall z.B. ein gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen. Dabei kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (BGE 115 V 133 E. 6.bb S. 141).\n11.5 Es kann festgehalten werden, dass der Treppensturz vom 3. März 2009 als leichter Unfall einzustufen und daher der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der nicht hinreichend objektivierbaren Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin an der rechten oberen Extremität zu verneinen ist.\n12. Mangels Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs wird die Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (vgl. I. E. 2, Ziff. 1a hiervor) hinfällig. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. März 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. September 2012 zu bestätigen.\n13. Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid der Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden (RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1).\n13.1 Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selbst zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann, wenn der Versicherer in der Sache selbst obsiegt (RKUV 2005 U 547 S. 222 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 708/05 vom 31. Januar 2007 E. 7).\n13.2 Aufgrund der Erwägungen in II. 10.2.2 hiervor und der vorliegenden Aktenlage wird deutlich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 24. August 2012 (vgl. II. E. 5.14 hiervor) für den Entscheid in vorliegender Sache nicht ausschlaggebend war. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch ausdrücklich festgehalten (A.S. 5). Demnach sind die Honorarkosten von CHF 2'500.00 – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. I. E. 2 Ziff. 5 hiervor) – nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.\n14. Wie unter II. E. 8 hiervor dargelegt, war das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des D.___ vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor) nicht beweiskräftig. Es bestanden zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens. So ging aus diesem nicht ohne weiteres hervor, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Betreuerin beruht und auch der festgestellte Status quo betreffend die rechten oberen Extremitäten liess sich nicht nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gemäss II. E. 3.1 hiervor gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 27. April 2015 in der Höhe von CHF 15'362.45 zu tragen.\n15. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, unlängst bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2)."}