{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nDie weitere Einschätzung der F.___-Gutachter betreffend die rechte Schulter, wonach sich nach dem Unfall ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt habe mit Funktionseinschränkungen der rechten Schulter und der rechten Hand, entspricht weitgehend den Ausführungen der F.___-Gutachter. So halten sie fest, es seien multiple Schäden am Bewegungsapparat mit Auswirkungen auf den funktionellen Gesundheitszustand aufgetreten, die jedoch als unfallfremd zu qualifizieren seien. Dabei handle es sich um folgende Behinderungen bzw. funktionelle Einschränkungen: Einschränkungen in der Belastbarkeit der rechten Hand, der Greiffunktion und der Feinmotorik, aktuell könnten vermutlich nur Lasten bis etwa 2 kg mit der rechten Hand gehoben werden; Einschränkungen in der Belastbarkeit der rechten Schulter in Bezug auf Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg bis Hüfthöhe sowie Arbeiten oberhalb der Schulterebene; Einschränkungen in der Belastbarkeit des Rückens: Repetitives Heben und Tragen auf 10 bis 15 kg beschränkt (was in der Tätigkeit als selbständige Pflegerin relevant sei); Einschränkungen in Bezug auf Besteigen von Leitern und Gehen in unebenem Gelände infolge der Knieproblematik; Einschränkungen bezüglich starker Belastung des linken Daumens. Beide Gutachten gehen somit von funktionellen Einschränkungen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus. Folglich weichen die beiden Gutachten diesbezüglich nicht wesentlich voneinander ab. Aufgrund der in den Vorakten bereits im Jahr 2001 dokumentierten Schulterschmerzen (vgl. Ordner II, B.A. 6.2, S. 22), erweist sich die Beurteilung der F.___-Gutachter, wonach die Schulterpathologie weitgehend degenerativer Natur sei (A.S. 228), als schlüssig und nachvollziehbar.\n10.5 Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden gestützt auf das voll beweiswertige Gerichtsgutachten der F.___ vom 27. April 2015 nicht mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit den beiden Unfallereignissen vom 3. März 2009 bzw. 25. März 2010 in Zusammenhang stehen. Die Unfallkausalität ist somit nicht gegeben.\n11. Der Vollständigkeit halber und aufgrund der durch die die Beschwerdeführerin im Rahmen des F.___-Gerichtsgutachtens geschilderten subjektiven Beschwerden betreffend die rechte Schulter und den rechten Arm (A.S. 211), die gemäss den F.___-Gutachtern keinem eigenständigen psychischen Krankheitsbild zuordenbar seien (vgl. II. E. 5.20 hiervor), ist die Adäquanz der durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in Bezug auf das Unfallereignis vom 3. März 2009 nachfolgend besonders zu prüfen:\n11.1 Treten bei einem Unfall vorwiegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf – wie vorliegend gegeben – und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung oder ein ihr gleichgestellter Mechanismus wie ein Schädel-Hirntrauma bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität nach der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] setzt die Annahme des Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist, d.h. ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V 143 E. 7 S. 141 f. mit Hinweisen). Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht eine Katalogisierung der Unfälle mit psychisch bedingten Folgeschäden vorgenommen. Danach wird grundsätzlich zwischen drei Gruppen unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei den banalen Unfällen wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.\n11.2 Der Geschehensablauf des Unfalls vom 3. März 2009 präsentiert sich gemäss vorliegender Aktenlage wie folgt: Die Beschwerdeführerin verfehlte beim Verlassen des Arbeitsplatzes im Treppenhaus einen Tritt und stürzte auf die rechte Schulter (Ordner I, B.A. 2.1 i.V.m. 3.2).\n11.3 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.2, 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen) hat dieser Unfall als leicht zu gelten. Von einem schweren oder einem mittelschweren Unfall im Sinne der Gerichtspraxis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil vom 28. Februar 2005 (U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für Unfälle im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:\n– Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);"}