{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n10.3 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die im F.___-Gutachten vom 27. April 2015 gestellten Diagnosen und Befunde durch die übrigen medizinischen Arztberichte bestätigt bzw. gestützt werden. Dem Gutachten der F.___ kommt daher voller Beweiswert zu. Daran vermögen auch die nach Verfassen des F.___-Gutachtens vom 27. April 2015 erstellten medizinischen Berichte (vgl. II. E. 5.21 und 5.22) nichts zu ändern. So beziehen sich diese im Wesentlichen auf einen medizinischen Sachverhalt, der erst nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 27. September 2012 (vgl. II. E. 3.4 hiervor) eingetreten ist, nämlich auf das Sturzereignis vom 22. September 2013 mit Radiusfraktur rechts und der aufgrund der dadurch hervorgerufenen Wundproblematik erfolgten Re-Operation vom 23. Dezember 2013. Dieses neue Unfallereignis ist bei der vorliegend zu klärenden Frage der Unfallkausalität zwischen den Ereignissen vom 3. März 2009 und 25. März 2010 und den beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. September 2012 nicht zu berücksichtigen. Die Gutachter des F.___ halten diesbezüglich denn auch fest, die intraartikuläre Radiusfraktur rechts, welche aktuell den klinischen und funktionellen Befund immer noch wesentlich beeinflusse, habe sich die Beschwerdeführerin bei einem neuen Unfallereignis vom September 2013 zugezogen, weswegen die Begutachtung auch habe verschoben werden müssen (A.S. 231). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die Gutachter in Bezug auf dieses Unfallereignis nicht zur Frage der Kausalität geäussert haben (A.S. 232). So bildet diese Frage kein Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und ist hier nicht zu klären. Folglich erweist sich das F.___-Gutachten vom 27. April 2015 als voll beweiswertig.\n10.4 Es kann, wie nachfolgend darzulegen ist, auch auf die beweiswertige Beurteilung der Kausalität im F.___-Gutachten vom 27. April 2015 abgestellt werden:\n10.4.1 So halten die Gutachter der F.___ fest, während die orthopädischen Vorgutachter Dr. C.___ und Dr. AK.___ (vgl. II. E. 5.6 und 5.11 hiervor) die Schulterpathologie rechts als überwiegend unfallkausal einstuften, würden sie dies als lediglich «möglich» erachten, zumal die in der Magnetresonanztomographie vom 27. März 2009 dargestellten Befunde weitgehend einem Degenerationsprozess entsprächen. Diese Ausführungen lassen sich unter Verweis auf II. E. 10.2.1 hiervor nachvollziehen. Es hätten gemäss den F.___-Gutachtern somit keine objektiven Befunde konstatiert werden können, die «überwiegend wahrscheinlich» mit den Ereignissen vom 3. März 2009 und 25. März 2010 in Zusammenhang stünden. Die Schulterpathologie rechts sei lediglich «möglicherweise partiell unfallkausal» (A.S. 231). Diesbezüglich sei vom Endzustand auszugehen, der mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich gebessert werden könne (A.S. 232). Die Kniepathologie rechts sei degenerativer Natur (A.S. 231). Die intraartikuläre Radiusfraktur rechts, welche aktuell den klinischen und funktionellen Befund immer noch wesentlich beeinflusse, habe sich die Beschwerdeführerin bei einem neuen Unfallereignis vom 30. September 2013 zugezogen.\n10.4.2 Eingehend auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September 2010 (vgl. II. E. 5.6 hiervor) ist festzuhalten, dass er seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom 3. März 2009 von Seiten der rechten Schulter schmerz- und beschwerdefrei gewesen sei, im Wesentlichen auf die Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) stützt. Dies im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der rechten Schulter bis zum Unfall schmerzfrei war. Dies ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall – wie vorliegend der Fall – keine strukturellen Läsionen an der rechten Schulter und namentlich keine Frakturen verursacht hat (SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52 8C_590/2007 E. 7.2.4, mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2013 vom 20. August 2013 E. 4, 8C_468/2014 vom 25. November 2014 E. 3.2).\nIn Bezug auf das rechte Knie konnte Dr. C.___ zum Zeitpunkt seines Gutachtens noch keine abschliessende Beurteilung vornehmen, da die traumatische Pathologie damals noch nicht geklärt war. Damit ist kein Widerspruch zur Beurteilung im F.___-Gutachten auszumachen.\n10.4.3 In Bezug auf die Beurteilung der Kausalität im D.___-Gutachten (vgl. II. E. 5.11 hiervor) lässt sich ausführen, dass die D.___-Gutachter in Übereinstimmung mit den F.___-Gutachtern zum einen davon ausgehen, dass betreffend die Kniebeschwerden drei Monate nach dem Unfallereignis vom 25. März 2010, folglich Mitte Februar 2011, der Status quo ante erreicht sei und die weiteren Beschwerden am rechten Knie auf eine vorbestehende Gonarthrose zurückzuführen seien. Damit wird die entsprechende Einschätzung der F.___-Gutachter, wonach die Kniepathologie degenerativer Natur sei, gestützt."}