{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n Denn Dr. E.___ ist nicht in gleichem Masse kompetent, Würdigungen eines orthopädischen Sachverhalts vorzunehmen, wie ein auf das medizinische Fachgebiet der Orthopädie spezialisierter Facharzt. Folglich können seine diesbezüglichen Ausführungen vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die zeitlich nach dem Gutachten vom 24. August 2012 verfasste Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1. Februar 2013 (vgl. II. E. 5.15 hiervor), auf welche daher nicht näher einzugehen ist. Damit vermag das Gutachten von Dr. E.___ aus medizinisch-theoretischer Sicht den Beweiswert des neurologischen F.___-Teilgutachtens von Dr. I.___ nicht zu schmälern.\nSo kann als Fazit festgehalten werden, dass der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens von Dr. I.___ durch die medizinischen Vorakten insgesamt nicht geschmälert wird.\n10.2.3 Es ist auf das psychiatrische F.___-Teilgutachten von Dr. J.___ einzugehen (A.S. 256 ff.):\nDiesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass sich gemäss der vorliegenden medizinischen Aktenlage mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neben Dr. J.___ einzig Dr. AU.___ im Rahmen des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 eingehend befasst hat. Die von Dr. N.___ im Rahmen seines Gutachtens vom 13. Dezember 2007 (vgl. II. E. 5.1 hiervor) empfohlene psychosomatisch-psychiatrische Abklärung blieb gestützt auf die vorliegend dokumentierten medizinischen Berichte folgenlos. Aufgrund der Exploration konnte Dr. AU.___ keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 49). Damit sind sich die beiden Psychiater Dr. AU.___ und Dr. J.___ dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin psychisch gesund ist und aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in der Pflege vorliegen. Auf die durch Dr. AU.___ diagnostizierte und seiner Ansicht nach im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung zu sehende «anhaltende somatoforme Schmerzstörung» geht Dr. J.___ in seinem F.___-Teilgutachten ausführlich ein. Dabei legt er einlässlich dar, es falle schwer, ausser den Risikofaktoren nach dem Unfall ausgeprägte, emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen, wie sie für eine solche Diagnose verlangt würden, zu finden, vor allem zu Beginn der Schmerzen (A.S. 260). Diese Einschätzungen begründet Dr. J.___ sodann überzeugend, indem er z.B. darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin die Scheidung gut habe überwinden können, die Beziehung zu ihrem Ex-Mann gut sei, sie ihr Geschäft aus äusseren Gründen habe aufgeben müssen, aber diesbezüglich nicht verbittert sei. Zudem würden die grosse innere Offenheit und Lernbereitschaft sowie die Unternehmermentalität der Beschwerdeführerin helfen, mit Belastungen, Rück- und Schicksalsschlägen fertig zu werden. Diese Ausführungen entsprechen im Übrigen auch den durch die Beschwerdeführerin im internistischen F.___-Gespräch gegenüber Dr. G.___ geschilderten Angaben (A.S. 207). Dr. J.___ führt weiter aus, die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Risikofaktoren und Belastungen dürften zu wenig ausgeprägt sein, um eine Schmerzstörung auszulösen, weshalb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wenig wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen sei. Da Dr. J.___ anschliessend in nachvollziehbarer Weise erörtert, bei der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Zeit sekundäre Faktoren im Sinne von Belastungen wie der Verlust der Arbeit, des Einkommens und der Anerkennung mit finanziellen Schwierigkeiten hinzugekommen, es könne jedoch aufgrund ihres guten introspektiven Zugangs zu ihrem Inneren und zu ihren Gefühlen eine Alexithymie, die typisch für Somatisierungsstörungen sei, ausgeschlossen werden. Auch die Beschwerden seien aufgrund der Akten und der somatischen Befunde zumindest zu Beginn wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Unfall, Operationen) zurückzuführen, vermag auch die daraus gezogenen Schlussfolgerung von Dr. J.___ wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne, zu überzeugen (A.S. 260 f.). Dem kann ergänzend hinzugefügt werden, dass bereits der Rheumatologe Dr. AZ.___ im Gutachten im 13. Dezember 2007 ausführte, es seien invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende partielle berufliche Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsbildung und das Alter der Beschwerdeführerin vorhanden (vgl. II. E. 5.1 hiervor). Obschon aufgrund seines Facharzttitels auf dem medizinischen Fachgebiet der Rheumatologie auf seine psychiatrische Diagnosestellung eines «chronisch generalisierten Schmerzsyndroms, betont der rechten Körperhälfte», nicht abgestellt werden kann, führte Dr. N.___ in Übereinstimmung mit den Ausführungen der beiden Psychiater Dr. J.___ und auch Dr. AU.___ aus, die geschilderten Beschwerden seien bezüglich der Intensität und des Umfangs höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar.\nFolglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. J.___ durch die vorliegende medizinische Aktenlage nicht geschmälert."}