{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nEingehend auf das neurologische Gutachten von Dr. E.___ vom 24. August 2012 ergibt sich folgendes: Aus medizinisch-diagnostischer Sicht fällt beim Vergleich zwischen dem neurologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 24. August 2012 (vgl. II. E. 5.14 hiervor) und dem neurologischen Teilgutachten von Dr. I.___ auf, dass Dr. E.___ im Rahmen seiner Untersuchung – entgegen den Befunden von Dr. I.___ (A.S. 240) – neuropathische Zeichen feststellen konnte. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei kaltem Wetter würden die Schmerzen zunehmen. Dies habe Dr. E.___ durch die eigenen Untersuchungen bestätigen können, da während der Kältetestung an der ulnaren Hand Schmerzen hätten provoziert werden können. Verschiedene Manöver, mit denen die Beschwerdeführerin die Schmerzen günstig beeinflusse (Ablenkung, Imagination) würden gemäss Dr. E.___ darauf hindeuten, dass die Schmerzen teilweise zentralisiert seien. Diese und andere Hinweise würden daher darauf hinweisen, dass ein peripherer Schaden – Plexus brachialis Läsion – eine «(…) notwendige aber keine hinreichende Erklärung der Beschwerden (…)» darstelle. Sehr wahrscheinlich begünstigten die Schulterverletzung und die Operation das Auftreten eines peripheren und zentralen Schmerzsyndroms, das bis heute das Andauern, die Beeinflussbarkeit der Schmerzen und die begleitete Sensibilitätsstörung erkläre (Ordner I, B.A. 5.22, S. 16). In diesem Sinn hielt auch Dr. AT.___ anlässlich des neurologischen D.___-Teilgutachtens fest, die vorliegenden neurophysiologischen Untersuchungsresultate sprächen für eine «untere partielle Plexusbrachialis-Läsion rechts». Dies begründete Dr. AT.___ einerseits damit, dass der unauffällige MRI-Befund und das Verteilungsmuster der sensomotorischen Störungen gegen eine radikuläre Läsion sprächen und andererseits im Bereich des Plexus magnetresonanztomographisch keine Läsion habe nachgewiesen werden können, wobei auf der Grundlage des klinischen und neurophysiologischen Verlaufes mit einer deutlichen Erholung zu rechnen wäre (Ordner, B.A. 4.38, S. 43 f.). Dr. I.___ hält diesbezüglich in ihrem F.___-Teilgutachten fest, das Wetter habe keinen Einfluss auf die Schmerzen in der rechten Hand (A.S. 240). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die von Dr. E.___ am 24. August 2012 festgestellten neuropathischen Zeichen im Zeitpunkt des F.___-Gutachtens vom April 2015 nicht bestätigten. Weiter führt Dr. I.___ aus, es liege klinisch momentan weder ein cervico-radikuläres Syndrom C8 und Th1 noch ein myeläres Syndrom oder eine sichere untere Plexusparese vor (A.S. 249). In Bezug auf die in der Aktenlage beschriebene Armplexusläsion rechts nach möglicher Interscalenus-Anästhesie führt Dr. I.___ weiter aus, es sei weder eine Parese noch eine typische Sensibilitätsstörung (ulnar betont) beschrieben worden, wobei die Atrophie der Interossei und die sensiblen Störungen vor allem in Dig II und III dafür sprächen, die heutigen Befunde jedoch nicht typisch seien und die Bildgebung (MRI) normal ausgefallen sei. Laut Dr. I.___ könne ein Zustand nach passagerer Läsion des Armplexus rechts indes nicht sicher ausgeschlossen werden. Bei Fehlen einer Parese im rechten Arm sei kein EMG durchgeführt worden. Die Medianus Neurographie zeige eine verzögerte distal motorische Überleitzeit und ein niedriges motorische Potential (bei Arthropie) und normale sensible Potentiale bei Zustand nach CTS Operation. Die Ulnarisneurographie sei motorisch normal und ein niedriges sensibles Potential bei normaler Nervenleitgeschwindigkeit sei beidseits ableitbar (A.S. 249). Da diese Ausführungen von Dr. I.___ auf medizinischen Untersuchungen basieren, vermögen sie im Gegensatz zu den Angaben von Dr. E.___, die vorwiegend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, zu überzeugen und sind nachvollziehbar. So lässt sich dem Gutachten von Dr. E.___ nicht entnehmen, auf welche «anderen Hinweise» er sich sonst noch stützt. Seinen Ausführungen kann daher infolge fehlender Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden. Die mit MRI vom 27. Juli 2012 diagnostizierte «transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ventral am Ansatz mit einer dorsomedialen Rupturausdehnung von circa 1.5 cm» wird jedoch sowohl von Dr. E.___ als auch von Dr. I.___ berücksichtigt. Dr. E.___ führt diesbezüglich in seinem Gutachten vom August 2012 aus, da die Supraspinatussehne als Unfallfolge bereits operiert worden sei, stelle die erneute Ruptur zumindest teilkausal ebenfalls eine Unfallfolge, nämlich eine Spätkomplikation, dar. Laut Dr. E.___ würden die Rupturen denn auch teilweise die andauernden Schmerzen und die periphere Schmerzsensibilisierung, die ein Teil des heutigen Schmerzsyndroms darstelle, ausmachen (Ordner I, B.A. 5.22, S. 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen bedarf (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt unter anderem davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können (SVR 2008 IV Nr. 13 S. 37 I 211/06 E. 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2, 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1, 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Da es sich bei Dr. E.___ um einen auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Facharzt handelt und sich seine Einschätzung betreffend die transmurale Rupturausdehnung der Supraspinatussehne im Wesentlichen auf den orthopädischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezieht, ist seine Einschätzung vorliegend kaum beweiswertig."}