{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nIn Bezug auf die gesundheitliche Problematik an der rechten Hand ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss vorliegender Aktenlage erstmals im September 2013 dokumentiert wurde. Aus diesem Grund wurde am 30. September 2013 eine Plattenosteosynthese distaler Radius rechts durchgeführt (vgl. dazu II. E. 5.16 hiervor). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin im neurologischen F.___-Teilgutachten an, sie habe beim Rückwärtsgehen am 21. September 2013 einen Stolpersturz erlitten und sich dabei mit der rechten Hand habe abstützen wollen, wobei es zu einer Kontusion der rechten Körperseite und Handverletzung gekommen sei (A.S. 241). Dem Austrittsbericht des W.___ vom 9. Januar 2014 (vgl. II. E. 5.16 hiervor) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine akute Osteomyelitis bestehe und dieser Infekt mit Antibiotika behandelt werde. Gestützt auf die anschliessend im Bericht des W.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. II. E. 5.17 hiervor) diagnostizierte ausgeprägte Radiocarpal-Arthrose ist ferner von einer degenerativen Ursache auszugehen. Auf diese Beeinträchtigung ging Dr. H.___ im Rahmen des F.___-Gutachtens ebenfalls ein, indem er diese Berichte korrekt wiedergab und die sehr ungünstige Entwicklung nach distaler Radiusfraktur rechts vom 22. September 2013 als «gegenwertig am besten fassbar» bezeichnete (A.S. 228). Aufgrund der weiteren Ausführung von Dr. H.___, wonach hierfür indes ein anderer Unfallversicherer als Kostenträger zuständig sei und diese Problematik daher nicht Gegenstand der vorliegenden Begutachtung bilde, ist nicht zu beanstanden, dass er in der Folge darauf nicht weiter eingegangen ist.\nEs kann festgehalten werden, dass die vorliegenden orthopädischen Arztberichte den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens von Dr. H.___ stützen.\n10.2.2 Es ist auf das neurologische F.___-Teilgutachten von Dr. I.___ einzugehen (A.S. 238 ff.):\nZunächst kann festgehalten werden, dass die Ausführungen von Dr. I.___ in Bezug auf den durch sie als im Vordergrund stehend qualifizierten «Schulter-/Armschmerz rechts», der seit 3. März 2009 wahrgenommen werde und sich im Verlauf nicht wesentlich verändert habe, wobei dieser als konstant, ziehend in Ruhe beschrieben werde (A.S. 248), durch die vorliegende medizinische Aktenlage gestützt wird. So ist den medizinischen Akten übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter leidet (vgl. II. E. 6 hiervor). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. Q.___ hielt dementsprechend im Arztzeugnis vom 30. April 2009 fest (vgl. II. E. 5.3 hiervor), die Beschwerdeführerin habe vor dem Treppensturz vom 3. März 2009 nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. In Bezug auf die erstmals im Gutachten von Dr. C.___ vom 21. September 2010 ausgewiesene neurologische Symptomatologie, die überwiegend wahrscheinlich auf eine Läsion des unteren Plexus im Rahmen des Interscalenusblocks vom 11. November 2009 zurückgeführt wurde (vgl. II. E. 5.6 hiervor), ging Dr. I.___ in nachvollziehbarer Weise ein. So führte sie einerseits aus, in den Vorakten in Betracht gezogene Armplexusläsion rechts nach möglicher Interscalenus-Anästhesie sei verschiedentlich ausgewiesen worden (A.S. 247). Andererseits legt sie sodann dar, gemäss Anästhesieprotokoll sei die Operation vom 11. November 2009 in Intubationsnarkose durchgeführt worden, aber im Operationsbericht werde zusätzlich auch ein Interscalenusblock erwähnt. Es vermag einzuleuchten, dass gemäss Dr. I.___ retrospektiv nicht gesichert sei, ob die Anästhesie mit einer Intertubationsnarkose und eventuell auch mit einem Interscalenusblock (Regionalanästhesie) durchgeführt worden sei (A.S. 245, 248). Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen unter II. E. 10.2.1 hiervor verwiesen werden. In Bezug auf die im Rahmen des neurologischen D.___-Teilgutachtens von Dr. AT.___ ebenfalls diskutierte Armplexusneuropathie (Ordner I, B.A. 4.38, S. 44) führt Dr. I.___ aus, eine Schulteramyotrophie (Plexusneuritis) sei eher unwahrscheinlich, da dabei ein akuter Schmerz bei Beginn, gefolgt von Paresen, aber in der Regel ohne Sensibilitätsstörung typisch wäre (A.S. 250). Folglich vermag die Diagnosestellung einer Plexusneuropathie im D.___-Gutachten nicht zu überzeugen."}