{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nEingehend auf die in den Vorakten wiederholt festgestellte Diagnose einer «Plexusläsion» hielt Dr. H.___ im Rahmen seines F.___-Teilgutachtens fest, die im Verlauf eingeholten neurologischen Abklärungen seien ohne fassbares Korrelat geblieben, was insbesondere für die Tenarthrophie gelte, wo zwar eine Plexusläsion postuliert werde, aber aus den Akten kein sicherer Zusammenhang hergestellt werden könne. So sei unklar, ob der Versuch einer Skalenuskatheterplatzierung perioperativ erfolgt sei, oder ob dies nicht der Fall gewesen sei, wie Recherchen der R.___ bzw. die Inspektion des Narkoseprotokolles ergeben hätten (A.S. 270). Diese Erörterungen erweisen sich im Hinblick auf die medizinischen Vorakten als korrekt. So führte Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September 2010 (vgl. II. E. 5.6 hiervor) aus, die neurologische Symptomatologie sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Läsion des unteren Plexus im Rahmen des Interscalenusblockes vom 11. November 2009 zurückzuführen. Demgegenüber wurde bereits im Bericht der R.___ vom 28. Oktober 2010 festgehalten (vgl. II. E. 5.8 hiervor), die bisher angenommene partielle Armplexusläsion im Rahmen der Regionalanästhesie (Skalenusblock) vom 11. November 2009 sei durch die Kollegen der Anästhesie nicht bestätigt worden, auch kein entsprechend frühzeitig abgebrochener Versuch. Der Eingriff sei in Vollnarkose durchgeführt worden. Dies bekräftigte sodann auch der Orthopäde Dr. AK.___ im Rahmen seines orthopädischen F.___-Teilgutachtens, indem er festhielt, für die starke Schmerzsymptomatik falle auch die Möglichkeit einer iatrogenen Plexusläsion durch einen Interscalenus-Block weg, da ein solcher gar nicht durchgeführt worden sei (Ordner I, B.A. 5.11, S. 39). Aufgrund dieser Ausführungen wird die Diagnosestellung von Dr. C.___ betreffend die «Verdachtsdiagnose einer partiellen unteren Plexusläsion im Rahmen der Interscalenusblockade anlässlich der Schulterarthroskopie vom 11. November 2009» (vgl. II. E. 5.6 hiervor) entkräftet.\nAuch die weitere Einschätzung von Dr. H.___, dass das rechte Knie im Sinne eines Vorzustandes bereits aktenkundig sei und der Orthopäde Dr. AX.___ am 27. Februar 2006 arthroskopisch eine mediale Teilmeniscectomie durchführt habe (A.S. 269), entsprechen der vorliegenden Aktenlage. Gemäss dem Operationsbericht von Dr. AX.___ vom 1. März 2006 (Ordner II, B.A. 6.2, S. 15) wurde eine arthroskopische mediale Meniskushinterhornresektion, ein Knorpel-Débridement femoral sowie eine Plica- und Hoffa-Resekton antero-medial rechts durchgeführt. Diesbezüglich führt Dr. H.___ aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Knieschmerzen seien wegen bestehenden Zweifeln an der Sturzanamnese und widersprüchlichen Angaben über den Treppensturz bzw. Sturz ins Gebüsch sowie eindeutig vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit Arthroseentwicklung und bereits voroperiertem Meniskus nach Teilmeniskektomie überwiegend wahrscheinlich eher degenerativer Natur. Diese Ausführungen erweisen sich aufgrund der übrigen medizinischen Akten als korrekt: So hielt Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September 2010 (vgl. II. E. 5.6 hiervor) fest, die posttraumatische Pathologie der beim Treppensturz vom 25. März 2010 aufgetretenen Kniedistorsion sei bis aktuell noch nicht abgeklärt. Ferner ist dem Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Januar 2011 zu entnehmen (vgl. II. E. 5.10 hiervor), dass trotz dem operativen Eingriff mittels Kniearthroskopie vom 11. November 2010 (vgl. II. E. 5.9 hiervor) ein erheblicher belastungs- und bewegungsabhängiger Knieschmerz persistiere, der intraoperativ durch die sichtbare Arthrose gut erklärbar sei und mittels Hyalur-Instillationen behandelt werde. Folglich ging auch Dr. AY.___ in Bezug auf die Knieschmerzen von einer degenerativen Ursache (Arthrose) aus. In diesem Sinne hielt auch Dr. AK.___ im Rahmen des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor) fest, es sei eine vorbestehende, 2006 arthroskopisch dokumentierte medial und femoropatellär betonte Gonarthrose gegeben. Gemäss den D.___-Gutachtern sei drei Monate nach der Operation vom 10. November 2010 – folglich Mitte Februar 2011 – mit dem Status quo ante zu rechnen. Die weiteren Beschwerden seien auf die vorbestehende Gonarthrose zurückzuführen. Es ergeben sich somit aus der vorliegenden Aktenlage auch bezüglich der Einschätzung von Dr. H.___ in Bezug auf das rechte Knie der Beschwerdeführerin keine abweichenden Beurteilungen."}