{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nDie Ausführungen von Dr. H.___, wonach die in der präoperativen Arthro-MRT-Untersuchung vom 6. April 2009 festgestellten Veränderungen in der rechten Schulter aus orthopädischer Sicht zum grossen Teil degenerativen Ursprungs seien (A.S. 269), können unter Einbezug der Beurteilung von Dr. med. AV.___, FMH Radiologie/Neuroradiologie, AW.___, im Bericht vom 7. April 2009 (Ordner II, B.A. 3.4) verifiziert werden. So wurde damals eine deutliche Tendinopathie der SSP [Supraspinatussehne] mit vermutlich transligamentärer Ruptur im Insertionsbereich, keine Sehnenretraktion, keine relevante fettige Degeneration, eine begleitende Partialruptur der ISP [Infra-spinatussehne], eine Tendinopathie der LBS [lange Bizepssehne] mit Verdacht auf eine Ruptur im Bereich des Bizepsankers sowie eine Tendinopathie der SCP [Sub-scapularissehne] festgestellt. Dr. H.___ hält diesbezüglich weiter fest, seine Einschätzung betreffend den degenerativen Ursprung gelte für die degenerativen Zysten im Tuberculum majus und minus, die tendinopathischen Veränderungen der LB-Sehen und der gesamten Rotatorenmanschettensehnen, da sowohl am SSC- wie auch an der ISP-Sehne Partialrupturen dokumentiert seien, aber insbesondere im Bereich der intervallnahen SSP-Sehne. Die anschliessenden Darlegungen von Dr. H.___ in Bezug auf die Rotatorenmanschette, die im Verlauf der natürlichen Alterung einem Degenerationsprozess unterworfen sei, der charakteristische Stadien durchlaufe (A.S. 269), überzeugen gestützt auf die medizinische Fachliteratur. So ist dieser zu entnehmen, dass die Rotatorenmanschette in hohem Masse der Degeneration, d.h. einem die altersentsprechende Norm deutlich übersteigenden Zustand, unterliege und zu einer herabgesetzten mechanischen Belastbarkeit führe. Dies beginne ab dem dritten Lebensjahrzehnt. Zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr würden die Partialrupturen zunehmen und zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr träten die meisten Rotatorenmanschettenschäden mit Krankheitsmerkmalen auf (vgl. Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/Helmut Valentin (†): Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Berlin, S. 410). In diesem Sinn führt denn auch Dr. H.___ aus, auf mikroskopischer Ebene setze der Alterungsprozess bereits vor dem 30. Lebensjahr ein, Teildefekte seien vor dem 35. bis 40. Lebensjahr selten, würden aber im 5. Jahrzehnt zunehmen und nach dem 50. Lebensjahr in Volldefekte münden. Somit erscheint die Feststellung von Dr. H.___, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles 50jährig gewesen sei und sich in der Arthro-MRT-Untersuchung degenerative Partialrupturen gezeigt hätten (A.S. 270), schlüssig. Mit diesen Ausführungen ist folglich auch die Diagnosestellung einer «ventrodistalen Supraspinatussehnenruptur» im Rahmen des Austrittsberichts der R.___ vom 14. November 2009 vereinbar (vgl. II. E. 5.4 hiervor). Dass es sich bei der Problematik betreffend die Rotatorenmanschette der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen degenerativen Prozess handelt, leuchtet auch unter Verweis auf den Bericht von Dr. AB.___ vom 4. Mai 2012 (vgl. II. E. 5.12 hiervor) ein. So hält sie fest, die Beschwerdeführerin leide zweifellos «an verschiedenen degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates». Mit der von Dr. AB.___ ferner festgestellten Fehlhaltung im Schulterbereich und der muskuläre Dysbalance im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur, die ihrer Ansicht nach mit einer intensiven Physiotherapie durchaus angegangen werden könnten, ist die Beurteilung von Dr. H.___ vereinbar, wonach sowohl eine diffuse Palpationsdolenz der Bizepsregion bzw. der ventralen Deltoideusportion als auch eine leichte Palpationsdolenz des AC-Gelenkes rechts feststellbar seien (A.S. 266). Auch Dr. AK.___ hielt im Rahmen seines orthopädischen ZMB-Teilgutachtens fest, die Schulteruntersuchung zeige eine Fehlhaltung mit Schulterschiefstand rechts (Ordner I, B.A. 4.38, S. 33).\nDr. H.___ legt weiter dar, die heutigen Beschwerden der Beschwerdeführerin rechts seien stark von einer Selbstlimitierung der aktiven wie passiven Beweglichkeit knapp über der Horizontalen geprägt, wobei eine RM-Reruptur knapp drei Jahre nach der Operation in der Arthro MR-Untersuchung vom 27. Juli 2012 habe dokumentiert werden können (A.S. 270). Diese Ausführungen werden durch die medizinischen Vorakten gestützt. So führte bereits der Orthopäde Dr. AK.___ im Rahmen des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 aus, die rechte Schulter sei aufgrund von massiven Schmerzangaben nicht restlos konklusiv beurteilbar, insbesondere die aktive Beweglichkeit sei in allen Ebenen deutlich bis massiv eingeschränkt. Die passive Beweglichkeitsprüfung sei etwas besser und ohne eigentliche Gegeninnervation. Es würden zwischen den aktenkundigen Tatsachen und den geäusserten Beschwerden erhebliche Diskrepanzen bestehen. Dr. AK.___ führte sodann weiter aus, es seien prä- und auch unmittelbar postoperativ keinerlei Angaben über Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Arms gemacht worden, sodass eine traumatisch-bedingte untere Plexusläsion doch unwahrscheinlich erscheine (Ordner I, B.A. 5.11, S. 56 f.). Diese Darlegung leuchtet aufgrund der Tatsache ein, wonach im Austrittsbericht der R.___ vom 14. November 2009 nach durchgeführter Schulter-Arthroskopie und Acromioplastik festgehalten wurde, es sei ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit reizlosen Wundverhältnissen und suffizienter Schmerztherapie gegeben und mit der Physiotherapie habe auch bereits begonnen werden können (vgl. II. E. 5.4 hiervor). Diese Feststellungen werden im Verlauf durch Dr. U.___ mit Bericht vom 28. Oktober 2010 zusätzlich gestützt, indem er ausführte, sonographisch sei die rekonstruierte Rotatorenmanschette ein Jahr postoperativ nach wie vor intakt (vgl. II. E. 5.7 hiervor)."}