{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nGestützt auf die klinischen Befunde der Neurologin Dr. I.___ vermag auch ihre Beurteilung im Rahmen des neurologischen MEDAS-Teilgutachtens einzuleuchten, wonach inaktivitätsbedingt eine deutliche Oberarm- und Unterarmatrophie, eine Atrophie im Bereich des Thenars und des Interosseus dorsalis I aber auch der übrigen Interossei Muskeln rechts vorhanden sei (A.S. 249). So hält sie im Rahmen der erhobenen klinischen Befunde unter anderem fest, die Atrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur betrage rechts gegenüber links minus 1-2 cm. Zudem führt sie aus, die Schonhaltung des rechten Arms sei auffällig. Diesen halte die Beschwerdeführerin im Transfer vom Wartezimmer ins Sprechzimmer gebeugt vor dem Abdomen oder Thorax und setze ihn in der Haltefunktion lediglich als Hilfshand ein, ansonsten benütze sie jedoch vorwiegend den linken Arm (S. 242). Gestützt auf die weiteren Untersuchungsergebnisse, in deren Rahmen die Sensibilität als sehr wechselnd beschrieben wurde und eine bestehende Hypästhesie und Hyperalgesie im Bereich des gesamten rechten Armes, inklusive Arm proximal bis zum Thorax und Hals rechts sowie beim Arm dorsal und lateral bis zum Trapezius, eine vermindert laterale, aber auch mediale Sensibilität im Bereich des rechten Beines am Unterschenkel und Fuss sowie dorsal im ganzen Bein, nicht sicher rein radikulär oder segmental begrenzt, sowie ein nicht objektiv messbarer Vibrationssinn bei wechselnden Angaben festgestellt wurden (A.S. 243), vermögen die daraus gezogene Schlussfolgerungen von Dr. I.___ ebenfalls einzuleuchten. Demnach zeigten die neurologisch erhobenen Befunde eine etwas diffus lokalisierte Sensibilitätsstörung (nicht sicher radikulär und nicht sicher peripher/neurogen begrenzt) im Arm rechts (Arm und Hand), im Bereich der oberen vorderen Thoraxpartie (am ehesten C4), im Bereich des Halses ventral (C3) und im rechten Bein (ganze dorsale Partie und im Unterschenkel bis Fuss lateral und im Fuss medial anterior). Daraus folgert Dr. I.___ sodann in schlüssiger Weise, es sei weder ein sicheres lumbo-radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom noch eine Rücken-Schonhaltung (beim Abliegen, Bücken oder Aufsitzen u.a.) nachweisbar. Aufgrund dieser Ausführungen ist ferner nachvollziehbar, dass Dr. I.___ bei Hinweisen für eine Inaktivitätsatrophie eine allgemeine Aktivierung der Muskulatur empfiehlt (A.S. 250).\nGestützt auf die durchgeführten psychologischen Testverfahren (HDRS und MADRS) und der entsprechenden Ergebnissen von 3 Punkten bei der HDRS und 0 bei der MADRS kann ferner auch die Darlegung des Psychiaters Dr. J.___ nachvollzogen werden, wonach diese Ergebnisse weit unter dem Schwellenwert für eine Depression von 14 resp. 12 und damit klar nicht im nicht-pathologischen Bereich liegen würden (A.S. 259). Auch die Einschätzung von Dr. J.___, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (A.S. 259), vermag aufgrund seiner Feststellungen im Rahmen des Psychostatus nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie] zu überzeugen. Demnach seien weder Hinweise auf eine klinisch relevante Konzentrations- oder Gedächtnisstörung vorhanden, das formale Denken sei unauffällig, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung geltend gemachten Sorgen um die Zukunft und gewisse Existenzängste seien reale angemessene Befürchtungen, das Denken sei inhaltlich unauffällig, es seien lebhafte Diskussionen entstanden, die Intelligenz sei klinisch überdurchschnittlich, aber nicht gefördert worden, es seien sowohl eine gute Introspektionsfähigkeit als auch ein guter Zugang zu den Gefühlen gegeben, das breite Interesse und die Bereitschaft, Neues zu lernen und sich weiter zu entwickeln seien auffällig. Zudem seien weder Sinnestäuschungen noch Ich-Störungen vorhanden und die Beschwerdeführerin sei affektiv gut erreichbar, moduliert und die Stimmung sei gelöst bis heiter (A.S. 260).\nDamit kann dem Gutachten der F.___ vom 27. April 2015 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.\n10.2 Wie im Nachfolgenden darzulegen ist, vermögen die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des F.___ nicht zu schmälern:\n10.2.1 Es ist zunächst auf das orthopädische F.___-Teilgutachten von Dr. H.___ vom 26. Februar 2015 einzugehen (A.S. 263 ff.):"}