{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n10.1 Das durch Dr. G.___ Rheumatologie FMH/Fallverantwortlicher, Dr. H.___, Orthopädie, Dr. I.___, Neurologie, und Dr. J.___, Psychiatrie, verfasste polydisziplinäre F.___-Gutachten, datiert vom 27. April 2015 und wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.3 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten zum einen auf allseitigen Untersuchungen, indem die Beschwerdeführerin fachspezifischen Explorationen durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen wurde (A.S. 207 ff., 240 ff., 256 ff., 263 ff.), womit auch die von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden miteinbezogen worden sind. Zudem wurden durch Dr. G.___ umfassende Familien-, Sozial- und Berufsanamnesen sowie eine Persönliche Anamnese erhoben (A.S. 207 ff.). Weiter wurden bei der Beschwerdeführerin diverse medizinische Abklärungen im Sinne von klinischen Untersuchungen (A.S. 213 f., 265 f.), einer Laboruntersuchung (A.S. 214, 235 f.), einer elektroneurographischen Untersuchung (A.S. 243, 253 ff.) sowie eines HDRS- [Hamilton Depression Scale] und eines MADRS- [Montgomery–Åsberg Depression Rating Scale] Tests (A.S. 259), durchgeführt. Es kann bei den beteiligten Gutachtern ferner von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. So stellte Dr. G.___ sowohl sämtliche medizinischen Akten ab November 2011 unter den Titeln «Medizinische Unterlagen», «nachträglich eingetroffene Akten» und «während der Begutachtung eingetroffene Akten» jeweils chronologisch zusammen (A.S. 186 ff., 203 ff., 207) und die Neurologin Dr. I.___ hielt in ihrem Teilgutachten fachspezifische anamnestische Ergänzungen fest (A.S. 238 f.). Auch der Orthopäde Dr. H.___ führte in seinem Teilgutachten, in Ergänzung zu den durch Dr. G.___ bereits chronologisch aufgeführten Röntgenbefunden (A.S. 214 ff.), die für ihn zur Beurteilung wesentlichen Röntgenbefunde auf (A.S. 266 ff.). Weiter sind die medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig: So erweisen sich die Ausführungen der Gutachter, wonach sich aus gutachterlicher Sicht heute nicht mehr exakt rekonstruieren lasse, ob und wie sich das Unfallereignis vom 3. März 2009 zugetragen habe und es ausserdem keine Zeugen gebe, die das Ereignis miterlebt hätten (A.S. 228), unter Einbezug der vorliegenden Aktenlage als korrekt. Aus dieser sind keine den Ausführungen der Gutachter widersprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Zudem stützen die Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___, wonach sie damals beim Treppenabgehen am Wohnort ihres damaligen Arbeitgebers gestürzt, ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen sei (A.S. 209), die Einschätzung der Gutachter. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Rheumatologen Dr. H.___ überzeugt im Weiteren auch seine Schlussfolgerung, wonach die heutigen Beschwerden der Beschwerdeführerin recht stark von einer Selbstlimitierung der aktiven und passiven Beweglichkeit knapp über der Horizontalen geprägt seien (A.S. 228, 270). So hielt Dr. H.___ anlässlich seiner Exploration in Bezug auf die aktive Beweglichkeit der rechten Schulter fest, es bestünden eine Flexion von 110 °, eine Seitabduktion von knapp 100 °, eine Innenrotation (Schürzengriff) bis L5 sowie eine Aussenrotation von knapp 30 °. Passiv lasse sich die Schulter unter Ablenkung bis etwa 130 ° flektieren, bis 120 ° abduzieren und bis etwa L3 führen (A.S. 266). Beim Anheben des rechten Arms über die Horizontale, reagiere die Beschwerdeführerin mit sofortiger Abwehrspannung und skandierenden Bewegungen (A.S. 266). Ähnliche Feststellungen finden sich auch bei der Erhebung des Gelenkstatus der Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ (vgl. A.S. 213). Er hielt fest, der rechte Arm könne aktiv knapp bis 90 ° angehoben werden, die seitliche Elevation sei bis knapp 80 °, die Aussenrotation bis 30 °, passiv unter Ablenkung etwa bis 140 ° möglich, dann sei eine starke schmerzbedingte Abwehr mit sakkadierender Abwehrbewegung und Gegenspannung gegeben. Auch die weitere Ausführung von Dr. H.___, wonach die aktuellen Beschwerden durch die in der Arthro-MRT-Untersuchung vom 27. Juli 2012 dokumentierte RM-Rupturbildung mindestens teilweise erklärbar seien, erscheint nachvollziehbar (A.S. 270). Dies aufgrund der entsprechenden Erläuterungen von Dr. H.___, wonach es bei der Arthro-MRT-Untersuchung vom Juli 2012 zu einem Kontrastmitteldurchtritt in die Bursa subdeltoidea bzw. subacromialis gekommen sei und eine transmurale Re-Rupturbildung allerdings ohne wesentliche Retraktion der Sehne und bei guter Muskelqualität dokumentiert sei. Diese Darlegungen lassen sich im Übrigen durch den entsprechenden Bericht vom 27. Juli 2012 (vgl. II. E. 5.13 hiervor) verifizieren."}