{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nFerner vermögen auch die Ausführungen der D.___-Gutachter betreffend das Erreichen des Status quo ante bezüglich des Unfallereignisses vom 3. März 2009 nicht zu überzeugen: So halten die Gutachter fest, der Status quo betreffend den Unfall vom 3. März 2009 sei aufgrund der angegebenen ausgeprägten Funktionseinschränkung an der rechten Schulter sowie an der rechten Hand, welche jedoch rein somatisch gesehen nicht restlos geklärt werden könnten, nicht erreicht. Es sei schwierig zu beantworten, wann der Status quo ante erreicht werde. Aufgrund des bisher lang dauernden und therapierefrektären Verlaufs und der insbesondere von somatischer Seite nicht eindeutigen Pathologie könne diesbezüglich keine definitive Zeitangabe gemacht werden, allenfalls müsste nach circa zwei Jahren eine Verlaufsbeurteilung vorgenommen werden (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 63). Gestützt auf diese Ausführungen erweist sich die Beurteilung im Rahmen der konsensualen Besprechung der D.___-Gutachter, wonach davon auszugehen sei, dass durch intensive Ergotherapie in den nächsten Monaten eine deutliche Besserung der Handfunktion erreicht werden sollte, so dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, wo die rechte Hand als Hilfshand eingesetzt werden müsse, rein theoretisch vollschichtig arbeitsfähig wäre (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 51), als nicht nachvollziehbar. So leuchtet nicht ein, weshalb es bei der Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten «therapierefrektären Verlaufs» durch die Durchführung einer intensiven Ergotherapie zu einer deutlichen Verbesserung der Handfunktion innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne kommen sollte. Die Gutachter setzen sich mit dieser Frage denn auch nicht vertieft auseinander. Daher überzeugt auch die nachfolgende Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin anschliessend – folglich nach der eingetretenen deutlichen Verbesserung der Handfunktion – in einer Tätigkeit, in der sie die rechte Hand als Hilfshand einsetzen könne, theoretisch voll arbeitsfähig sei, nicht. Da sich aus medizinisch-diagnostischer Sicht nicht eruieren lässt, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % beruht (vgl. oben), erscheint die «theoretisch volle Arbeitsfähigkeit» durch das Einsetzen der rechten Hand als Hilfshand mehr als fraglich.\n8.3 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen an den Einschätzungen und Beurteilungen der D.___-Gutachter insgesamt zumindest geringe Zweifel, weshalb nicht auf dieses abgestützt werden kann (vgl. dazu II. E. 7 hiervor). Demzufolge kann dem D.___-Gutachten vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor) – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (A.S. 5) – nicht der volle Beweiswert zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012 zu Unrecht auf dieses Gutachten abgestellt.\n9. Aufgrund der vorgenannten zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 wurde durch das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 2. September 2014 (A.S. 181 f.) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der F.___ veranlasst (vgl. I. E. 10.6 hiervor).\n10. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem polydisziplinären Gerichtsgutachten der F.___ vom 27. April 2015 (vgl. II. E. 5.20 hiervor, A.S. 185 ff.) Beweiswert zukommt:\nRechtsprechungsgemäss weicht ein Gericht bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f., 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen)."}