{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nDie Beurteilung von Dr. AU.___ im psychiatrischen Teilgutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne und es infolge krankheitsfremder Gründe zu Schwierigkeiten bei der Berufsausübung gekommen sei, indem der Beschwerdeführerin dazu gewisse Zertifikate gefehlt hätten, entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch gegenüber Dr. AU.___. So äusserte sie sich dahingehend, als es durch die KVG-Einführung über Jahre zu Finanzierungsproblemen gekommen sei. Die Finanzierung sei an Ausbildungsstandards gebunden worden, welche die Beschwerdeführerin nicht erfüllt und sich auch nicht zu leisten vermocht habe (Ordner I, B.A. 4.38, S. 46 f.). Dr. AU.___ weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin – sowohl beruflich als auch privat – einige Konflikte durchgemacht habe, die sie allerdings psychisch recht gut habe meistern können (Ordner I, B.A. 4.38, S. 50, 66). Aufgrund der anschliessend aufgeführten Beispiele vermag diese Darlegung zu überzeugen. So habe sich die Beschwerdeführerin beispielsweise in gutem Einvernehmen von ihrem Ex-Ehemann getrennt und pflege sowohl zum Ex-Gatten als auch zum jüngsten Sohn, der unter Kleinwuchs leide und beim Ex-Gatten lebe, sowie zu den anderen beiden Kindern sehr gute Kontakte. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Krankenschwesternausbildung aufgrund des 1978 geborenen kleinwüchsigen Sohnes, der unter medizinischen Komplikationen gelitten habe, abbrechen müssen, habe sich aber später auf die Pflege von Schwerstbehinderten spezialisiert und ein Haus mit Angestellten geleitet (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 46 f.). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint ferner die weitere Darlegung von Dr. AU.___ schlüssig, wonach ein Teil der Schmerzen und des Ausmasses, die durch die Beschwerdeführerin beklagt würden, organisch nicht genügend erklärbar sei und daher zusätzlich eine psychische Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden müsse. Diese habe sich laut Dr. AU.___ jedoch schon vor Jahren eingestellt und sei mit den somatischen Komplikationen, den Interventionen und den späteren Unfällen schleichend einhergegangen (Ordner I, B.A. 4.38, S. 67 f.).\n8.2 Trotz dieser – wie unter II. E. 8.1 hiervor ausgeführten – schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen, vermag das D.___-Gutachten insgesamt nicht zu überzeugen: Indem die Gutachter festhalten, das Sturzereignis vom 3. März 2009 habe zu einer seither anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, die jedoch somatisch gesehen, «nicht vollumfänglich» bzw. «nicht restlos geklärt» werden könne (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 59, 62), wäre demzufolge davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen durch Beeinträchtigungen ihres psychischen Gesundheitszustandes bzw. durch organisch nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen bedingt ist. In diesem Sinne führen die D.___-Gutachter denn auch aus, die von der Beschwerdeführerin demonstrierte funktionelle Einschränkung mit beinahe Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand lasse sich aus somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklären und müsse teilweise der psychogenen Schmerzfehlverarbeitung zugeordnet werden. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die anschliessende Einschätzung der Gutachter, wonach die psychogene Schmerzfehlverarbeitung kein invalidisierendes Ausmass auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit erlangt habe (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 59), nicht zu überzeugen. Es ist daher festzuhalten, dass aus dem D.___-Gutachten nicht hervorgeht, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Betreuerin konkret beruht."}