{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n7. Mit BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 hat das Bundesgericht Regeln für die Einholung polydisziplinärer Gutachten formuliert. Gemäss BGE 138 V 318 sind diese auch auf Verfahren im Bereich der Unfallversicherung anwendbar. Expertisen, welche – wie vorliegend das D.___-Gutachten, welches auf einem Auftrag vom 17. März 2011 basiert (Ordner I, B.A. 4.19) – bereits vor diesem Zeitpunkt in Auftrag gegeben wurden, bleiben aber trotzdem verwertbar. Dem Umstand, dass sie den aktuellen Regeln nicht entsprechen, ist jedoch bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, indem – analog zur Situation bei versicherungsinternen Begutachtungen (BGE 135 V 465) – ergänzende Abklärungen bereits dann erforderlich werden, wenn nur relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 6.2).\n8. Da sich die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor; Ordner I, B.A. 4.38) stützt, ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt:\n8.1 Das durch Dr. AQ.___, Fallführung, Dr. AR.___, Innere Medizin, Dr. AS.___, Orthopädische Chirurgie, Dr. AT.___, Neurologie, und Dr. AU.___, Psychiatrie, verfasste polydisziplinäre D.___-Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.3 hiervor) grundsätzlich gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem die Beschwerdeführerin fachspezifischen Explorationen durch die jeweiligen Fachärzte der Allgemeinmedizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Ordner I, B.A. 4.38, S. 28 ff.) unterzogen wurde, wobei auch die von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden miteinbezogen worden sind. Zudem kann bei den beteiligten Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden, da zum einen Dr. AQ.___ sowohl sämtliche medizinischen und beruflichen Akten seit 2002 beziehungsweise 1975 im Rahmen der «Einleitung» chronologisch zusammenstellte (Ordner I, B.A. 4.38, S. 2 ff.) und zum anderen die Fachärzte in ihren jeweiligen Untersuchungen fachspezifische anamnestische Ergänzungen diesbezüglich festhielten (Ordner I, B.A. 4.38, S. 34 ff., S. 52 ff.). In Bezug auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen kann Folgendes festgehalten werden: So führt der Orthopäde Dr. AS.___ aus, der nach durchgeführter Operation vom 11. November 2009 erstellte Austrittsbericht der R.___ weise einen problemlosen postoperativen Verlauf aus, der im Gegensatz zu den heutigen Aussagen der Beschwerdeführerin stehe (Ordner I, B.A. 4.38, S. 37 f.). Diese Darlegung überzeugt aufgrund der durch die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. AS.___ geklagten, unmittelbar nach der entsprechenden Narkose aufgetretenen und im Verlauf nicht wesentlich gebesserten «wahnsinnigen Schmerzen» (Ordner I, B.A. 4.38, S. 31). Folglich leuchtet auch die Schlussfolgerung von Dr. AS.___ ein, wonach aus orthopädischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den aktenkundigen Tatsachen und den heute geäusserten Beschwerden vorlägen. Auch die Feststellung, wonach weder prä- noch unmittelbar postoperativ Angaben über Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Armes geltend gemacht worden seien und daher eine traumatisch-bedingte untere Plexusläsion unwahrscheinlich erscheine, ist daher nachvollziehbar. Weiter führt Dr. AS.___ in schlüssiger Weise aus, es sei hingegen sehr wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Treppensturz am 3. März 2009 eine traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts zugezogen habe, wobei die postoperative Rehabilitationszeit normalerweise nach einer – wie vorliegend der Fall – regelrecht re-inserierten operativen Ratatorenmanschettennaht rund drei bis maximal sechs Monate dauere. Aufgrund dieser Ausführungen leuchtet auch die weitere Beurteilung ein, wonach erstaunlich sei, dass bis heute eine derart starke Schmerzsymptomatik bestehe. Denn hierzu könne weder ein klares pathomorphologisches Korrelat gefunden werden noch gebe es Hinweise auf ein persistierendes Impingement. Zudem legt Dr. AS.___ schlüssig dar, es könnte aufgrund der während der ersten Arthroskopie dokumentierten, medial betonten, beginnenden Gonarthrose durch den Sturz vom 25. März 2010 zu einer traumatisierten Gonarthrose rechtsseitig gekommen sein, wobei dieser temporäre unfallbedingte Zustand nach spätestens zwei bis drei Monaten wieder abgeklungen sein sollte. Daher seien die Restbeschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen, der auch in der Re-Arthroskopie vom 10. November 2010 bestätigt worden sei (Ordner I, B.A. 4.38, S. 39 f.).\nAuch Dr. AT.___ hält anlässlich seiner neurologischen Exploration in überzeugender Weise fest, die erheblichen Funktionseinschränkungen an der rechten Hand würden sich aus neurologischer Sicht nicht vollständig erklären lassen. Es bestehe zwar eine zugrundeliegende Störung des Plexus brachialis rechts, bei der auf der Grundlage des klinischen und neurophysiologischen Verlaufs mit einer deutlichen Erholung zu rechnen wäre. Gemäss einleuchtender Beschreibung durch Dr. AT.___ finde sich indes auch anlässlich der sensomotorischen Störung im Anschluss an den Sturz vom 25. März 2010 kein schlüssiges neurologisches Korrelat (Ordner I, B.A. 4.38, S. 45)."}