{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nIn der letzten Tätigkeit als Betreuerin in der Pflege sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der nur möglicherweise unfallbedingten Schulterproblematik nicht unfallbedingt eingeschränkt. Leidensadaptierte Tätigkeiten, welche dem zuvor genannten Zumutbarkeitsprofil Rechnung tragen würden, seien der Beschwerdeführerin aktuell etwa zu 50 % zumutbar. Diese Limitierung ergebe sich aus Zuständen, die nicht bzw. nur möglicherweise mit den Ereignissen vom 3. März 2009 bzw. 25. März 2010 zusammenhängen würden. Bezüglich der Schulterproblematik gingen die Gutachter vom Endzustand aus, der mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich verbessert werden könne. An der rechten Hand bestehe noch Verbesserungspotential, die Beschwerdeführerin stehe in Behandlung der Abteilung Handchirurgie am. Für die Behandlung des Knie- und Rückenleidens könnten Analgetika und phasenweise physikalische Therapien eingesetzt werden, aktuell bestehe diesbezüglich keine Indikation für eine Operation.\n5.21 Im Austrittsbericht vom 19. Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 27) wurden durch Dr. AL.___ Assistenzärztin, und Dr. AM.___, Stv. Leitender Arzt, Handchirurgie, Departement Chirurgie, AN.___, folgende Diagnosen ausgewiesen:\n1. Pseudoarthrose radio-scaphoidal bei Zustand nach RSL-Arthrodese rechts 28. Juli 2014\nMediocarpale Arthrose scapho-capital und luno-capital rechts\nUlno lunäres Impingment rechts\n- Status nach offener Reposition und palmarer Plattenosteosynthese bei intra-artikulärer Radiusfraktur, 30. September 2013, W.___\n- Entfernung der distalen Schrauben bei intraartikulärer Schraubenlage 23. Dezember 2013\n- Entfernung des restlichen Osteosynthesematerials, Wunddébridement, Spülung, Drainage und Biopsieentnahme bei Infekt, 27. Dezember 2013\n- antibiotische Therapie, 27. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 bei Haemophilus parainfluenzae- und Streptococcus viridans- Nachweis\n- RSL-Arthrodese mit Beckenkamm rechts und Denervation Nervus interosseus posterior, bei ausgeprägter Radiocarpalarthrose, 28. Juli 2014\n- Wundrevision mit Lavage Beckenkamm rechts bei Fettgewebsnekrose nach Beckenkammspanentnahme, 14. August 2014\n2. Rhizarthrose Stadium IV nach Eaton und Littler links\n- Cortison-Infiltration, 20. Mai 2014\n3. Tendovaginitis stenosans Dig. I links\n- Cortison-Infiltration, 10. Juni 2014\n4. Verdacht auf Rezidiv CTS rechts\n- Dekompression Nervus medianus Handgelenk rechts vor circa 12 Jahren\n5. Talassämia minor\nEs sei ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf gegeben. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Stellung des Arthrodesematerials gezeigt. Vor dem Austritt sei ein gespaltener Vorderarmgips angepasst worden. Die Beschwerdeführerin werde schmerzarm bei reizlosen Wundverhältnissen entlassen.\n5.22 Im als «provisorisch» bezeichneten Austrittsbericht vom 26. Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 28) führten AO.___, Assistenzarzt, und Dr. AM.___, Departement Chirurgie, AN.___, infolge der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. Mai bis 15. Juni 2015 zusätzlich zu den bereits im Austrittsbericht vom 19. Mai 2015 (vgl. II. E. 5.21 hiervor) festgestellten Diagnosen die folgende Hauptdiagnose auf: «Fraktur Os Ileum links mit/bei: Status nach Entnahme eines Trikortikalen Spans Beckenkamm links 19. Mai 2015 im Rahmen einer Handgelenkspanarthrodese». Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von zunehmend immobilisierenden Schmerzen im Bereich des ISG [Iliosakralgelenkes] stationär aufgenommen worden. MR-radiologisch zeige sich eine Extrusion LWK4/5 links mit einem kleinen Sequester und Einengung der L4- und L5-Wurzel links. Bei klinischem Verdacht auf eine ISG-Blockade sei am 26. Mai 2015 die CT-gesteuerte Infiltration erfolgt. Diese habe keine Linderung der Beschwerden gebracht. Im Rahmen dieser Untersuchung habe sich die oben beschriebene Fraktur gezeigt. Es sei initial der Entscheid für ein konservatives Vorgehen getroffen worden. Am 29. Mai 2015 sei bei Zunahme eines Hämatoms im Bereich des Beckenkamms die Punktion des Hämatoms durch die Kollegen der Radiologie erfolgt. Dabei hätten 80 ml Hämatom evakuiert werden können. Im weiteren Verlauf habe sich bei der Beschwerdeführerin trotz Ausbau der analgestischen Therapie und Einbezug des Schmerzdienstes eine Schmerzpersistenz mit weitestgehender Immobilität der Beschwerdeführerin entwickelt. Am 5. Juni 2015 seien eine Schrauben-/Platten-Osteosynthese sowie die Hämatomevakuation erfolgt. Postoperativ habe sich bei der Beschwerdeführerin eine Regredienz der Beschwerden mit zunehmend verbesserter Mobilität gezeigt. Bei fraglich ausstrahlenden Rückenschmerzen sei im Verlauf die Beurteilung durch Dr. AP.___, Wirbelsäulenchirurgie, erfolgt. Es sei von einer weiterführenden Therapie Abstand genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand in die Rehabilitation entlassen werden können.\n6. Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage erhellt übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Schmerzen an der rechten Körperseite leidet. Die dabei festgestellten, vorwiegend somatischen Diagnosen beziehen sich insbesondere auf die obere und untere Extremität sowie auf die Wirbelsäule."}