{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nBezüglich des Unfalls vom 3. März 2009 bestehe unfallbedingt für die Tätigkeit als Krankenbetreuerin bzw. Pflegerin keine Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010 lasse sich unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten ohne schwere Hebe- und Tragearbeiten, bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010 bestehe unfallbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass durch intensive Ergotherapie in den nächsten Monaten eine deutliche Besserung der Handfunktion erreicht werden sollte, so dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, wo die rechte Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden müsse, rein theoretisch vollschichtig arbeitsfähig wäre. Ob bezüglich der beklagten Schulterbeschwerden und der beklagten Verminderung der Schulterfunktion mittels Physiotherapie eine nennenswerte Verbesserung erreicht werden könne, könne derzeit nicht gesichert beantwortet werden. Die Prognose sei diesbezüglich vorsichtig zu stellen. Bezüglich des Unfalls vom 25. März 2010 bestünden unfallbedingt keine Folgen, das Fortschreiten des Schmerzsyndroms am rechten Knie sei den krankheitsbedingten gonarthrotischen Veränderungen zuzuschreiben. Die weitere Prognose hänge vom krankheitsbedingten Verlauf ab (Ordner I, B.A. 4.38, S. 63 f.).\n5.12 Im Bericht vom 4. Mai 2012 hielt AB.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM, aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. April 2012 folgende Diagnosen fest (Ordner I, B.A. 5.19, S. 3 f.):\n1. Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei\n- Status nach Supraspinatus-Sehnenplastik, Acromioplastik und Bizeps-Tenotomie am 11. November 2009 (R.___)\n- ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit entsprechend protrahiertem Schmerzverlauf\n2. Thenaratrophie rechts bei Status nach Carpaltunnelspaltung 2003\nWeitere Diagnosen seien:\n1. Schwere Adipositas (BMI 38.5)\n2. Status nach Diskushernienoperation L3/4 2006\n3. Beginnende Gonarthrose rechts, Status nach Teilmeniskektomie und Chondroplastik 2010, aktuell asymptomatisch\n4. Beginnende Rhizarthrose links\nGemäss AB.___ könne bei der objektiven Untersuchung eine Fehlhaltung im Schulterbereich und eine muskuläre Dysbalance im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur festgestellt werden. Sie habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man diese muskulären Dysbalancen, welche ihre Beschwerden wohl unterhalten würden, durchaus angehen könne und noch einmal einen Versuch mit einer intensiven Physiotherapie machen solle. Laut AB.___ leide die Beschwerdeführerin zweifellos an verschiedenen degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates, die ihre Belastbarkeit einschränken würden, es sei jedoch zu vermuten, dass auch eine gewisse krankheitsfremde psychosoziale Komponente angesichts ihrer schwierigen beruflichen Situation bestehe.\n5.13 Am 27. Juli 2012 (Beschwerdebeilage Nr. 13) wurde eine Arthro-MRI des rechten Schultergelenks durchgeführt. Im entsprechenden Bericht hielt AC.___, Leitender Arzt, Institut für Medizinische Radiologie, W.___, folgende Beurteilung fest: «Postoperative Verhältnisse bei Status nach Supraspinatussehnenplastik, Bizepstenodese und Acromioplastik; Transmurale Ruptur der Supra-spinatussehne ventral am Ansatz mit einer dorsomedialen Rupturausdehnung von circa 1.5 cm. Verdacht auf kleine Partialruptur der Infraspinatussehne. Partialruptur der Subscapularissehne, am ehesten vorbestehend; Gute Qualität der gesamten Rotatorenmuskulatur, keine signifikante fettige Degeneration/Atrophie».\n5.14 Dr. med. E.___, Neurologe, [...] ,erstellte am 24. August 2012 (Ordner I, B.A. 5.22) im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Gutachten, in welchem er folgende Diagnose auswies:\nIrritation des Plexus brachialis mit neuropathischen Schmerzen, möglicherweise nach versuchter Plexus brachialis Anästhesie rechts\nNeben dieser neurologischen Diagnose stelle er zudem eine «arterielle Hypertonie; Dyslipidämie; Adipositas per magna» fest (Ordner I, B.A. 5.22, S. 13). Gemäss E.___ seien die heutigen Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm mindestens teilweise überwiegend wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 3. März 2009 oder der Operation vom 11. November 2009 und der kürzlich objektivierten Ruptur der Supraspinatus-, eventuell auch der Infraspinatussehne und des Unfalls vom 25. März 2010. Die unfallbedingte Irritation des Plexus brachialis rechts hinterlasse sehr wahrscheinlich bleibend neuropathische Schmerzen erheblichen Ausmasses und stelle somit einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden dar. Gestützt auf den Anhang 3 (Art. 36 Abs. 2) Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), die Tabellen 7 und 17 der Suva, schätze E.___ den Integritätsschaden auf 20 %. Gestützt auf die Schmerzfunktionsskala der Tabelle 7 bestehe ein Schmerzpegel von Grad +++, entsprechend einem Integritätsschaden von 10 bis 40 (50 %). Die in dieser Tabelle aufgeführten Ursachen der Schmerzen würden jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Der geschätzte Wert für die Beschwerdeführerin berücksichtige diesen Umstand bereits. Im Quervergleich entspreche der neuropathische Schmerz einer schweren Trigeminusneuralgie, die ebenfalls einem Integritätsschaden von 20 % entspreche und ausschliesslich auf eine Schädigung oder Funktionsstörung im Nervensystem beruhe (Ordner I, B.A. 5.22, S. 18)."}