{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n- Status nach Schulterkontusion rechts vom 3. März 2009 mit ventro-distaler Supraspinatussehnenruptur, stark verklebter langer Bizepssehne und zum Teil extrasynovialem Verlauf\n- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie und Tenolyse der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und Acromioplastik\n- Deutlich verminderte Belastbarkeit des rechten Armes zufolge Dauerschmerz, Parästhesien, Kraftverminderung und Bewegungseinschränkung\n- Myatrophie des radialen Daumenballens und des interosseus dorsalis I sowie radialbetonter Hypästhesie des rechten Armes mit Verdacht auf partielle untere Plexusläsion im Rahmen der Interscalenusblockade anlässlich der Schulterarthroskopie vom 11. November 2009\n- Ausgeprägte Behinderung privat und im beruflichen Leben\n2. Rechtes Knie\n- Status nach Kniedistorsion rechts beim Treppensturz vom 25. März 2010 mit Verdacht auf Hinterhornläsion des medialen Meniscus und Chondropathia patellae\n- Leichtes Reizknie\n- Status nach arthroskopischer Meniscectomie rechts von 2007 mit diskreten Restbeschwerden\n3. Wirbelsäule\n- Status nach Discushernien-Operation vom 13. Juli 2006 mit Restbeschwerden: Persistierende Lumbalgien bei forcierter Belastung ohne neurologische Symptome\n- Status nach Treppensturz vom 25. März 2010 mit seither radiculärer Symptomatologie: Ischialgie, Parästhesien und erhebliche Plantarflexionsschwäche des Fusses und der Grosszehe sowie entsprechende Muskelatrophie\n- Vorbestehende linksseitige Discushernie L4/L5\nGemäss Beurteilung von C.___ bestehe in Bezug auf die rechte Schulter und den rechten Arm aktuell ein eindrückliches Schmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkung, Parästhesien, Kraftverminderung und Atrophie der Thenarmuskulatur wie auch des interosseus dorsalis I. Diese Beschwerden wie auch Befunde würden sicher mit der posttraumatisch notwendigen Schulterarthroskopie vom 11. November 2009 und damit zum Unfall vom 3. März 2009 im natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Einerseits bestehe eine ausgeprägte postoperative Bizepssehnenproblematik, andererseits eine neurologische Symptomatologie, welche überwiegend wahrscheinlich auf eine Läsion des unteren Plexus im Rahmen des Interscalenusblocks vom 11. November 2009 zurückzuführen sei (Ordner I, B.A. 4.5, S. 19). Sowohl aus der Anamnese als auch den Akten könne kein Vorzustand abgeleitet werden (Ordner I, B.A. 4.5, S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin sei bis zum Ereignis vom 3. März 2009 von Seiten der rechten Schulter schmerz- und beschwerdefrei gewesen, es hätten am rechten Arm keine neurologischen Symptome bestanden und die rechte obere Extremität sei auch für starke körperliche Belastungen voll einsetzbar gewesen. Deshalb gehe der heutige Zustand an der rechten Schulter und am rechten Arm alleine auf das Unfallereignis vom 3. März 2009 zurück (Ordner I, B.A. 4.5, S. 25).\nBezugnehmend auf das rechte Knie sei bei der Beschwerdeführerin 2007 rechts eine arthroskopische Meniscectomie durchgeführt worden, welche mit diskreten Restbeschwerden ausgeheilt sei. Anlässlich des Treppensturzes vom 25. März 2010 als Folge der Nebenwirkungen durch die Lyrica-Medikation (Schwindel und Übelkeit) habe die Beschwerdeführerin eine Kniedistorsion erlitten, welche bis anhin nicht abgeklärt worden sei. Es bestehe aktuell ein leichtes Reizknie mit Flexions-einschränkung und federndem Widerstand verbunden mit Schmerzen in der Kniekehle. Diese Problematik wecke den Verdacht auf eine Hinterhornläsion des medialen Meniscus rechts, welche wahrscheinlich indirekt ebenfalls mit dem Unfall vom 3. März 2009 in Zusammenhang stehe. Allerdings sei ein Vorzustand miteinzubeziehen (Ordner I, B.A. 4.5, S. 19 f. und 25). Das prozentuale Ausmass könne aktuell jedoch nicht festgelegt werden, da die posttraumatische Pathologie vom 25. März 2010 bis jetzt nicht abgeklärt worden sei und damit keine Diagnose vorliege (Ordner I, B.A. 4.5, S. 21). Der heutige Zustand sei teilweise auf das Unfallereignis vom 3. März 2009 zurückzuführen (Knie-Pathologie gehe auf den Treppensturz vom 25. März 2010 zurück, dieser stehe im Zusammenhang mit den Nebenwirkungen von Lyrica) (Ordner I, B.A. 4.5, S. 25).\nAm 13. Juli 2006 sei bei der Beschwerdeführerin betreffend die Wirbelsäule wegen einer radiculären Symptomatologie rechts L4 eine Discushernien-Operation durchgeführt worden. Danach sei die Beschwerdeführerin nie ganz beschwerdefrei gewesen und habe belastungsabhängige Lumbalgien, allerdings ohne neurologische Symptome, verspürt. Nach dem Treppensturz sei es erneut zu einem radiculären Syndrom mit auch klinisch eindrücklichen neurologischen Symptomen gekommen. Aufgrund der Anamnese könne ein unfallbedingter Vorzustand angenommen werden, doch sei das prozentuale Ausmass aktuell nicht festzulegen, da bis jetzt eine entsprechende posttraumatische Abklärung nicht durchgeführt worden sei und damit keine Diagnose vorliege (Ordner I, B.A. 4.5, S. 21). Der heutige Zustand sei teilweise auf das Unfallereignis vom 3. März 2009 zurückzuführen (Treppensturz vom 25. März 2010 stehe im Zusammenhang mit der Nebenwirkung durch die Lyrica-Medikation) und es bestehe ein Vorzustand (Ordner I, B.A. 4.5, S. 25).\nAufgrund der eindrücklichen Pathologie am rechten Arm und im Bereich der rechten Schulter sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin in der Pflege zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine andere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen Pathologie aktuell nicht zumutbar (Ordner I, B.A. 4.5, S. 23).\n5.7 Dr. med. U.___, Oberarzt Orthopädie, R.___, hielt mit Bericht vom 28. Oktober 2010 folgende Diagnosen fest (Ordner I, B.A. 3.49):\nBrachialgie rechts mit\n- Myatrophie des radialen Daumenballens und Interosseus dors. I, fehlendem TSR und Hypästhesie mit Betonung der Radialseite\n- DD partielle untere Plexusläsion"}