{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n5. Bis Ende 2005 Nikotinkonsum von circa 25 pack years\n6. Arterielle Hypertonie\n7. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom\n8. Thalassämia minor\n9. August 2002 Operation Karpaltunnelsyndrom rechts\n10. Palmarerythem der Hände\n11. Anamnestisch Nephrolithiasis\nGemäss N.___ seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatischen pathologischen Befunde zu beurteilen (Ordner II, B.A. 6.6, S. 14). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt könne bei der Beschwerdeführerin, die langjährig selbständig in einer Einzelfirma tätig sei und hierbei einerseits leichtgradig körperlich belastende Arbeiten (z.B. im administrativen Bereich), andererseits auch körperlich belastendere Arbeiten (in Spitex-Betreuung) ausübe, für den Anteil der körperlich belastenden anderen Arbeiten eine maximal 45 %ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden (Ordner II, B.A. 6.6, S. 16). Für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit könne derzeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Diese angepasste, leichte Verweistätigkeit liege für die Beschwerdeführerin in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergometrie sei wünschenswert, wobei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Übergewichts nicht immer möglich sei, diese Regeln einzuhalten. Aber auch derzeit seien bereits körperlich belastende Arbeiten, wie sie in der Spitex-Betreuung anfallen würden, wieder in dem oben erwähnten Ausmass zumutbar. Gemäss N.___ würden sich auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess invaliditätsfremde Faktoren auswirken, wie: Länger anhaltende partielle berufliche Arbeitsabstinenz, ungünstige Arbeitsmarktsituation wegen der in ihrem Betrieb seit 2003 fehlenden Möglichkeiten im KVG-Bereich abrechnen zu können, die fehlende Berufsausbildung und das Alter der Beschwerdeführerin (Ordner II, B.A. 6.6, S. 17).\n5.2 Dr. med. O.___, Spezialarzt für Radiologie, P.___, beurteilte in seinem Bericht vom 18. Juni 2008 (Ordner I, B.A. 3.1) aufgrund der durchgeführten Myelographie und Myelo-CT L2-S1 die Befunde wie folgt: «Medio-laterale linksseitige Diskushernie L4/5, welche den Recessus lateralis von L5 linksseitig schwer einenge und zu einer leichten bis mässigen foraminalen Einengung L4/5 linksseitig» führe.\n5.3 Mit Arztzeugnis vom 30. April 2009 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Q.___, Facharzt FMH Allgemein Medizin, aufgrund der Untersuchung vom 20. März 2009 infolge des Treppensturzes vom 3. März 2009 die folgende vorläufige Diagnose fest (Ordner I, B.A. 3.2):\nKontusion der rechten Schulter mit mehreren Sehnenrupturen (Supraspinatussehne und Infraspinatussehne)\nGemäss Q.___ habe die Beschwerdeführerin zuvor nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Die aktive Schulterbeweglichkeit sei uneingeschränkt, jedoch endphasig stark schmerzhaft. Die Druckdolenz sei im Bereich der ganzen Schulter diffus. Die Beschwerdeführerin werde zur Beurteilung in die Schulter-orthopädische Sprechstunde der R.___ in [...] überwiesen. Vom 20. März bis 13. April 2009 sei die Beschwerdeführerin 50 % und vom 14. April 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei voraussichtlich auf unbestimmte Zeit kein Behandlungsabschluss gegeben.\n5.4 Mit Austrittsbericht vom 14. November 2009 stellten Dr. med. S.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. T.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, R.___, während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 14. November 2009 inklusive Schulter-Arthroskopie rechts mit Tenotomie und Tenolyse der langen Bizpessehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne (zweimal Cork Screw FT2, zweimal Push-Lock 4.5 mm, Fibrewire 2) und Acromioplastik rechts vom 11. November 2009 durch U.___, folgende Diagnosen (Ordner I, B.A. 3.23):\nVentrodistale Supraspinatussehnenruptur mit stark verklebter langer Bizepssehne mit teilweiser extrasynovialem Verlauf Schulter rechts\nEs sei ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit reizlosen Wundverhältnissen und suffizienter Schmerztherapie gegeben. Die Physiotherapie habe während der Hospitalisation wie geplant begonnen werden können, so dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2009 bereits wieder nach Hause habe entlassen werden können.\n5.5 Dr. med. Q.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, stellte mit Arztbericht vom 29. Mai 2010 die folgenden neuen Diagnosen (Ordner III, B.A. 7.15):\nCerviko-Brachialgie rechts\n- bei Status nach Treppensturz und Schulterkontusion seit 3. März 2009\n- Status nach Schulteroperation seit 11. November 2009\nDie ebenfalls neue Diagnose eines «leichten Asthma bronchialis, seit September 2009» habe gemäss Q.___ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als selbständige Betreuerin Krankenpflege vom 20. März bis 13. April 2009 zu 50 % und vom 14. April 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit durch die Kraftlosigkeit im rechten Arm und die verminderte Belastbarkeit des Rückens aus, weshalb der Beschwerdeführerin diese nicht mehr zumutbar sei.\n5.6 Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, V.___, erstellte am 21. September 2010 ein Gutachten, in welchem er folgende Diagnosen festhielt (Ordner I, B.A. 4.5):\n1. Rechte Schulter und rechter Arm"}