{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n8.\n8.1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 (A.S. 135 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 19. November 2013 vorgeladen.\n8.2 Der im Rahmen der Verhandlung gestellte Beweisantrag des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen seien (Sonographie der Schulter rechts vom 18. Juli 2012 als Urkunde Nr. 11; Arthro-MRI Schultergelenk rechts vom 27. Juli 2012 als Urkunde Nr. 12; Mitteilung der IV-Stelle Solothurn vom 1. August 2013 als Urkunde Nr. 13), wird gutgeheissen und die Urkunden Nrn. 11 - 13 wurden zu den Akten genommen. Anschliessend wird das Beweisverfahren geschlossen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält einen Parteivortrag und bekräftigt die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin hält an den bisher gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen fest. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht sodann seine Kostennote ein. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung (A.S. 139 ff.).\n9. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (A.S. 145 f.) geht das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 19. November 2013 an die Parteien. Zudem eröffnet die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Beweisverfahren wieder. Den Parteien wird mitgeteilt, dass zur Streitfrage der Unfallkausalität zwischen den Unfallereignissen vom 9. März 2009 und vom 25. März 2010 und den aktuell geklagten Beschwerden ein gerichtliches Gutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, dieses bei der F.___ durchführen zu lassen und Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, mit der Federführung, Dr. med. H.___, mit dem orthopädischen Teilgutachten, Dr.med. I.___ mit dem neurologischen Teilgutachten und Dr. med. J.___ mit dem psychiatrischen Teilgutachten zu beauftragen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Gutachtern zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zum unterbreiteten Fragenkatalog zu beantragen.\n9.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei infolge Liquidität der Streitsache auf eine weitere Begutachtung zu verzichten, eventualiter sei für die Begutachtung eine andere Institution als die F.___ und andere Gutachter zu beauftragen, z.B. die K.___, das L.___, oder die M.___, mit den dort tätigen Gutachtern (A.S. 149 f.).\n9.2 Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit Eingabe vom 7. Januar 2014 mit den vorgeschlagenen Gutachtern einverstanden und lässt insgesamt 14 Zusatzfragen einreichen (A.S. 151 ff.).\n9.3 Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts hält mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (A.S. 156 ff.) an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung fest und bestimmt die F.___ als Gutachterstelle. Zudem hält sie an den vorgeschlagenen Gutachtern (vgl. I. E. 9 hiervor) fest. Die Ergänzungsfragen des Vertreters der Beschwerdeführerin werden mangels Relevanz bzw. weil sie schon in dem vom Gericht vorgelegten Fragenkatalog enthalten sind, nicht zugelassen.\n10. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 lässt die Beschwerdeführerin weitere Urkunden einreichen (A.S. 161 f.) und beantragen, die geplanten Untersuchungstermine bei der F.___ vom März und April 2014 seien aus medizinischen Gründen um mindestens ein Jahr zu verschieben.\n10.1 Nach Rücksprache mit Dr. med. G.___, F.___, vom 12. bzw. 18. Februar 2014 (A.S. 163 ff.) verfügt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts am 28. Februar 2014 (A.S. 166 f.), die am 7. Februar 2014 eingereichten Urkunden würden zu den Akten genommen und der auf den 19. März 2014 festgesetzte Begutachtungstermin werde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführerin habe dem Gericht bis spätestens Ende Mai 2014 unaufgefordert unter Beilage eines entsprechenden ärztlichen Berichts mitzuteilen, wann die aktuelle Antibiotikatherapie beendet worden sei. Sodann werde ein neuer Begutachtungstermin veranlasst.\n10.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt in der Eingabe vom 28. Mai 2014 (A.S. 168) aus, die Beschwerdeführerin habe die Antibiotikatherapie zwar beendet, es seien jedoch weitere Therapien indiziert.\n10.3 Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 (A.S. 174 f.) lässt die Beschwerdeführerin die Urkunden Nrn. 16 - 18 zu den Akten reichen und beantragen, das vorliegende Verfahren resp. die vorgesehene Begutachtung sei bis zum Vorliegen der Zweitmeinung weiterhin zu sistieren.\n10.4 Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 10. Juli 2014 (A.S. 176 f.) die Urkunden Nrn. 16 - 18 zu den Akten und weist den Sistierungsantrag ab. Zudem setzt sie der Beschwerdeführerin bis 16. August 2014 eine unverlängerbare Frist, um das Versicherungsgericht über das weitere Vorgehen in Bezug auf die rechte Hand zu informieren.\n10.5 Mit Eingabe vom 14. August 2014 (A.S. 179 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die Urkunden Nrn. 19 - 21 ein und teilt unter anderem mit, es habe am 28. Juli 2014 eine Versteifung des rechten Handgelenks stattgefunden.\n10.6 Mit Verfügung vom 2. September 2014 (A.S. 181 f.) hält die Vizepräsidentin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bei der F.___ weiter fest und bestätigt die bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (vgl. I. E. 9.3 hiervor) festgelegten Gutachterpersonen sowie die entsprechenden Fragen.\n11. Das polydisziplinäre Gutachten der F.___ datiert vom 27. April 2015 (A.S. 185 ff.). Je eine Kopie davon sowie vom neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen Teilgutachten gehen mit Verfügung vom 29. April 2015 an die Parteien (A.S. 275 f.).\n11.1 Die Beschwerdegegnerin führt mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (A.S. 279 ff.) aus, es bestehe zwischen den Unfällen und den geklagten Beschwerden kein Kausalzusammenhang, weshalb sie die Leistungen zu Recht eingestellt habe."}