{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-283_2016-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9eaec2b31747fc5f651339995560cc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:36", "Checksum": "dec9e7caf757a081851da59022defd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2012.283\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n._____\nVersicherungsgericht\nUrteil vom 11. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nPräsident Flückiger\nOberrichterin Weber-Probst\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiberin Jäggi\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBasler Versicherungen, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Muench, Advokat,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 27. September 2012)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Die 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 3. März 2009 bei B.___ als Betreuerin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.\n1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 15. April 2009 (Ordner I, B.A. [Basler Versicherungs-Akten] 2.1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe am 3. März 2009 beim Verlassen des Arbeitsplatzes im Treppenhaus einen Treppentritt verfehlt und sei auf die rechte Schulter gestürzt (Ordner I, B.A. 2.1 i.V.m. 3.2). Am 25. März 2010 stürzte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Unverträglichkeit des Medikaments Lyrica erneut auf die rechte Seite (Ordner I, B.A. 2.12).\n1.3 Nach Einholen der medizinischen Akten (Ordner I, B.A. 3) und dem durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten bei Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 21. September 2010 (Ordner I, B.A. 4.5), holte die Beschwerdegegnerin beim D.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein (Ordner I, B.A. 4.38). Gestützt auf dieses Gutachten vom 6. März 2012 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2012 ihre Leistungen per 31. März 2012 ein (Ordner I, B.A. 5.4). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 7. Mai 2012 Einsprache erheben (Ordner I, B.A. 5.8) und am 25. September 2012 ein Gutachten von Dr. med. E.___, Neurologe, das vom 24. August 2012 datiert, nachreichen (Ordner I, B.A. 5.22; 5.23). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache jedoch mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).\n2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):\n1. Es seien die Verfügung der Basler Versicherung vom 22. März 2012 und der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 27. September 2012 vollumfänglich aufzuheben.\n2. a) Es seien der Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 55 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens 20 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.\nb) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines neuen, interdisziplinären Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei der Versicherten während der Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder, Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer unfallbedingten und ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten ist.\nc) Subeventualiter: Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage nach dem Ausmass des Integritätsschadens und der Unfallkausalität der unbestrittenen Erwerbsfähigkeit der Versicherten erstellen zu lassen.\n3. Es seien bei der IV-Stelle Solothurn die vollständigen und für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidrelevanten Akten der Versicherten [...] beizuziehen.\n4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.\n5. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich zu verpflichten, die Honorarkosten des E.___ in der Höhe von CHF 2'500.00, welche von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt wurden, zur Bezahlung zu übernehmen.\n6. Es sei der Versicherten die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.\n7. Über das hängige Armenrechtsgesuch sei umgehend (vgl. BGE 101 Ia 34) mittels prozessleitender Verfügung zu entscheiden, wobei auf die bereits rechtskräftige und immer noch aktuelle Beurteilung der Basler Versicherung abzustellen ist.\n8. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).\n9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nU.K.u.E.F.\n3. Die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 12. November 2012 Kenntnis von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Andrea Tarnutzer-Muench (A.S. 40).\n4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 60 ff.).\n5. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 bewilligt die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 77 f.).\n6. Mit Replik vom 26. Februar 2013 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 86 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. März 2013 ihre Stellungnahme bekräftigt (A.S. 108 ff.).\n7. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 weist die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Parteiverhör sowie das Begehren auf Beizug der Akten der IV-Stelle ab (A.S. 129 f.).\n"}