Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 2. November 2012 betreffend die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 600.00 gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts vom 26. September 2012 ist demnach abzuweisen. 5. Infolge vorstehender Erwägungen kann mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – nach vorgängiger Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle sowie nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses – auf die Beschwerde vom 24. September 2012 nicht eingetreten werden. Versicherungsgericht, Urteil vom 22. November 2012 (VSBES.2012.251)