Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet. 4.4 Damit steht fest, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht unverschuldet abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 2. November 2012 betreffend die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 600.00 gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts vom 26. September 2012 ist demnach abzuweisen.