Diese Ausführungen vermögen im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu überzeugen. Die vorgebrachten Gründe sind weder entschuldbar noch stellen sie ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG dar. 4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt sodann vor, dass sie am 16. Oktober 2012 den Zahlungsauftrag via E-Banking erfasst und ihrer Ansicht nach korrekt gespeichert habe. (…) Die Bezahlung eines Kostenvorschusses mittels E-Banking stellt einen elektronischen Zahlungsauftrag an die Bank dar.