Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, ein Verschulden könne nicht ausgemacht werden. So habe sie davon ausgehen können, dass die pflichtige Partei bei Säumnis einer Einzahlung zuerst mit einer Nachfrist gemahnt werde, was einerseits dem Gesetz und andererseits der Praxis diverser anderer Kantone entspreche; respektive habe sie sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden, womit ebenfalls ein zu berücksichtigender Hinderungsgrund bestanden habe. Diese Ausführungen vermögen im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu überzeugen.