Zur Fristwiederherstellung im Allgemeinen äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6.4.2 des bereits zuvor zitierten Urteils 8C_953/2008 wie folgt: «Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren (…). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (…).