Innert derselben Frist ist auch der Kostenvorschuss von CHF 600.00 bezahlt worden. 4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von § 10bis Abs. 1 VRG unverschuldet abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 600.00 innert der mit Verfügung vom 26. September 2012 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2012 zu bezahlen. 4.1 Zur Fristwiederherstellung im Allgemeinen äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6.4.2 des bereits zuvor zitierten Urteils 8C_953/2008 wie folgt: «Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns.