3.2 Das Gesuch um Fristwiderherstellung vom 2. November 2012 erfüllt die Formerfordernisse nach § 10bis Abs. 2 VRG und ist zudem innert der verlangten zehntägigen Frist eingereicht worden. In Übereinstimmung mit der Vertreterin des Beschwerdeführers kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das «Hindernis» mit Erkennen der Fristversäumnis am 31. Oktober 2012 weggefallen ist. Innert derselben Frist ist auch der Kostenvorschuss von CHF 600.00 bezahlt worden.