§ 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG). 3.2 Das Gesuch um Fristwiderherstellung vom 2. November 2012 erfüllt die Formerfordernisse nach § 10bis Abs. 2 VRG und ist zudem innert der verlangten zehntägigen Frist eingereicht worden.