61 ATSG sehe für den kantonalen Sozialversicherungsprozess keine Kostenpflicht vor; diese stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, was gegen die Anwendbarkeit von Art. 41 ATSG spreche. Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) sowie i.V.m. § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.