60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern nach kantonalem Recht: Das Bundesgericht führt diesbezüglich in Erwägung 6.3.2 des Urteils 8C_953/2009 aus, aufgrund des Verweises in Art. 60 ATSG seien die Regeln über die Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nur auf die Frist zur Beschwerdeerhebung unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung habe Art. 41 ATSG darüber hinaus auf Fristen angewendet, die sich direkt aus Art. 61 ATSG ableiten liessen, nicht dagegen auf andere, kantonalrechtlich geregelte Fristen. Art. 61 ATSG sehe für den kantonalen Sozialversicherungsprozess keine Kostenpflicht vor;