2.4 Aufgrund dieser Erwägungen treffen die Rügen der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach es im Kanton Solothurn zur Erhebung eines Kostenvorschusses an einem Gesetz im formellen Sinn fehle und statt eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, nicht zu. Mit Blick auf § 76ter Abs. 2 VRG besteht insbesondere kein Raum für eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Verweis in § 58 VRG. 3.1 Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses richtet sich im vorliegenden Verfahren – entgegen der Meinung der Vertreterin des Beschwerdeführers – nicht nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m.