Im vorliegenden Verfahren hat das Versicherungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2012 im Sinne der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung informiert. Dem Gericht kann somit weder durch die erfolgte Androhung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses noch durch den nun tatsächlich gefällten Nichteintretensentscheid ein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden. 2.4