2.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, sofern die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 E. 2.2; 8C_953/2008 E. 5.2.3). Im vorliegenden Verfahren hat das Versicherungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2012 im Sinne der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung informiert.