Gestützt auf § 76ter Abs. 2 VRG ist das Versicherungsgericht berechtigt gewesen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und als Rechtsfolge bei Nicht- oder nicht fristgerechter Bezahlung das Nichteintreten auf die Beschwerde anzudrohen. Dafür, dass nach unbenutztem Verstreichenlassen der Frist das Gericht von sich aus hätte eine Nachfrist ansetzen müssen, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts keine Verpflichtung. 2.3